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Wohngruppenzuschuss: Höhe, Anspruch und Antrag

Eine selbstorganisierte ambulante Wohngruppe hat viele Vorteile: hier erhält Ihr pflegebedürftiger Angehöriger Anschluss und erfährt tatkräftige Unterstützung. Außerdem sichert sich Ihr Familienmitglied so das Gefühl, trotz Pflegebedürftigkeit auf eigenen Beinen zu stehen. Die Pflegekasse belohnt die Eigeninitiative mit dem sogenannten Wohngruppenzuschuss.

Wir erklären Ihnen, wann Wohngruppen den Wohngruppenzuschlag erhalten und wie sie diesen einsetzen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Wohngruppenzuschlag steht Versicherten ab Pflegegrad 1 zu, die in einer Wohngruppe leben und die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
  • Der Wohngruppenzuschuss für Pflege beträgt monatlich 214 Euro – die Pflegekasse überweist ihn direkt an die Bewohner:innen.
  • Zum Erhalt des Wohngruppenzuschlags müssen Pflegebedürftige einen Antrag bei der Pflegekasse stellen.
  • Der Wohngruppenzuschuss ist für die Bezahlung der beauftragten Präsenzkraft vorgesehen, also für die Verwaltung, Organisation und Betreuung im Pflegealltag.

Wohngruppen geben Raum für eine familiäre Atmosphäre

Wohngemeinschaften sind nicht nur bei jungen Leuten beliebt, sie bieten auch älteren Menschen die Möglichkeit, sich gemeinsam zu versorgen. In Pflegewohngruppen finden in der Regel drei bis zwölf pflegebedürftige Menschen Platz. In einer Wohnung oder einem Haus haben Bewohner:innen ihr eigenes Zimmer und teilen sich einen Gemeinschaftsraum, eine Küche und ein Badezimmer.

In Wohngruppen findet jeder Anschluss, der sich danach sehnt. Gemeinsam kochen, Brettspiele spielen oder Fernsehschauen, all das ist möglich. Da die Bewohner:innen (teilweise) pflegebedürftig sind, erhalten sie Unterstützung durch eine sogenannte Präsenzkraft. Das können Personen mit einer pflegerischen Ausbildung sein oder auch private Personen.

Die Präsenzkraft unterstützt Ihren Angehörigen und die übrigen Bewohner:innen beispielsweise im Haushalt oder bei der Kommunikation mit der Pflegekasse. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Pflege nicht in ihren Aufgabenbereich fällt.

Was ist der Wohngruppenzuschuss?

Der Wohngruppenzuschuss ist eine Leistung der Pflegekasse. Diese zahlt den Wohngruppenzuschlag unter bestimmten Voraussetzungen an jeden Bewohner und jede Bewohnerin einer Pflegewohngruppe aus. Der Wohngruppenzuschuss für Pflege ist keine „Entweder-oder-Leistung“ – Pflegebedürftige erhalten ihn zusätzlich zu Pflegesachleistungen oder dem Pflegegeld. Gesetzlich geregelt ist der Wohngruppenzuschlag im SGB XI.

Diese Voraussetzungen gibt es für einen Wohngruppenzuschlag

So wie alle Pflegekassenleistungen ist auch der Wohngruppenzuschlag für die Pflege an gewisse Voraussetzungen gebunden. Das soll sicherstellen, dass nur anspruchsberechtigte Personen die zusätzliche Finanzspritze erhalten.

Folgende Voraussetzungen gibt es für den Erhalt des Wohngruppenzuschusses:

  • Ihr Angehöriger lebt in einer Wohngemeinschaft, in der drei bis maximal zwölf Bewohner:innen leben.
  • Drei oder mehr Bewohner:innen beanspruchen ambulante Pflegeleistungen, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst.
  • Die in der WG lebenden Menschen haben eine Person beauftragt, die sie im Alltag unterstützt – das kann beispielsweise eine Mitarbeiterin eines Betreuungsdienstes sein. Achtung: Ihre Tätigkeit ist losgelöst von der individuellen pflegerischen Versorgung.
  • Die Versorgung in der Wohngruppe kommt nicht der in einer stationären Einrichtung (Pflegeheim) gleich. Der Mietvertrag darf beispielsweise keine vollständige Übernahme körperbezogener Pflegemaßnahmen zusichern.

Gut zu wissen

Der Wohngruppenzuschlag ist nicht an einen besonderen Pflegegrad gebunden, auch Menschen mit Pflegegrad 1 können das Budget beanspruchen.

Ist der Wohngruppenzuschlag zweckgebunden?

Im Gegensatz zu einigen Leistungen wie dem Pflegegeld ist der Wohngruppenzuschlag zweckgebunden.

Das Budget müssen Bewohner:innen zum Wohle der gemeinschaftlichen Versorgung in ihrer Wohnung heranziehen. Das bedeutet, dass Ihr Angehöriger den Wohngruppenzuschlag, genauso wie die übrigen WG-Mitglieder, für die Bezahlung der Präsenzkraft einsetzen muss. Damit dient der Wohngruppenzuschuss nicht der individuellen Pflege, sondern vielmehr der Organisation des Alltags und der Verwaltung sowie Betreuung.

Für die Bezahlung der Pflegekraft, die unabhängig von der Präsenzkraft in den Haushalt kommt, können die Bewohner:innen die Pflegesachleistungen beanspruchen.

Zahlt die Pflegekasse den Wohngruppenzuschlag rückwirkend?

Die Pflegekassen überweisen den Wohngruppenzuschlag jeden Monat im Voraus direkt auf das Bankkonto der Versicherten. Erfüllt Ihr Angehöriger alle Voraussetzungen, hat er ab dem Monat der Antragstellung Anspruch auf den Wohngruppenzuschuss – ist der Antrag bewilligt, erhält Ihr Familienmitglied also rückwirkend den Betrag.

Die Pflegekasse zahlt das Budget nicht automatisch ab Einzug in die Wohnung, sondern ab Antragstellung. Hat Ihr Angehöriger erst später von der Leistung erfahren, erhält er für die Zeit vor der Antragsstellung keinen Wohngruppenzuschlag.

Wie die Pflegekasse mit Teilmonaten umgeht, entscheiden Verträge auf Länderebene. In der Regel erhalten Versicherte aber den vollen monatlichen Betrag.

Wie stellt man einen Antrag auf Wohngruppenzuschlag?

Der Wohngruppenzuschlag wird von der Pflegeversicherung bereitgestellt, daher ist die Pflegekasse der richtige Ansprechpartner. Diese ist an die Krankenkasse angesiedelt.

Ihr Angehöriger kann der Pflegekasse die Absicht, einen Wohngruppenzuschuss zu beantragen, zunächst mit einem formlosen Schreiben signalisieren.

Darin kann Ihr Familienmitglied folgenden Passus einbauen:

„Hiermit stelle ich, Max Mustermann, geb. am 01.01.1950, einen formlosen Antrag auf Leistungen gem. § 38 a SGB XI. Meine Versicherungsnummer lautet: XXXXXXXXX. Bitte senden Sie mir das nötige Antragsformular zu.“

Alternativ können Sie auf der Webseite der Krankenkasse Ausschau nach einem entsprechenden Formular mit der Bezeichnung „Antrag auf Wohngruppenzuschlag“ halten oder dieses telefonisch anfragen.

Das Formular der Pflegekasse fragt einige persönliche Daten ab und erkundigt sich nach der Präsenzkraft. Fertig ausgefüllt sendet Ihr Angehöriger das Dokument an die Pflegekasse.Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel einige Tage und ist somit überschaubar.

Machen Sie Ihren Angehörigen auf weitere Leistungen aufmerksam

Eine Wohngruppe ins Leben zu rufen und sie so zu gestalten, dass auch Pflegebedürftige möglichst barrierefrei darin leben, ist eine nicht zu unterschätzende Aufgabe. Die Pflegekasse steht Versicherten deshalb mit weiteren Leistungen zur Seite.

Bringen Sie Ihrem Angehörigen am besten folgende Leistungen nahe:

  • Anschubfinanzierung für Wohngruppen: Die Anschubfinanzierung ist für eine Neugründung einer Wohngruppe gedacht. Jedes pflegebedürftige Gründungsmitglied kann bis zu 2.500 Euro vonseiten der Pflegekasse erhalten – der Gesamtbetrag für die Wohngruppe ist allerdings auf 10.000 Euro gedeckelt. Das Budget dient der altersgerechten oder barrierearmen Gestaltung der Pflegewohngruppe.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Jedem Bewohner und jeder Bewohnerin steht ein Budget von bis zu 4.000 Euro pro Einzelmaßnahme für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, zum Beispiel im Badezimmer, zur Verfügung. Eine Wohngruppe erhält insgesamt maximal 16.000 Euro.

Gut zu wissen

Ein Pflegestützpunkt kann Sie über sinnvolle Pflegekassenleistungen für Ihren Angehörigen aufklären – vereinbaren Sie dort doch einmal ein gemeinsames Gespräch.

FAQ – Häufige Fragen zum Wohngruppenzuschuss

Der Wohngruppenzuschuss beträgt aktuell 214 Euro pro Monat – in einer Wohngruppe steht der Betrag allen Personen zu, die einen Pflegegrad besitzen und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllen.

Die Pflegekasse gewährt den Wohngruppenzuschuss rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung.

Versicherte stellen den Antrag direkt bei der Pflegekasse. Die Mitarbeiter:innen geben dafür ein entsprechendes Formular heraus. Alternativ können Pflegebedürftige dieses auch online herunterladen, ausdrucken und ausfüllen.

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