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- Pflegekasse & Pflegefinanzierung
Rente für die Pflege von Angehörigen
Oft geht mit der Pflege von Angehörigen eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeiten einher. Damit Sie hier keine finanziellen Einbußen erleiden, wenn die Rentenbeitragszahlungen ausbleiben, übernimmt die Pflegeversicherung diese unter bestimmten Voraussetzungen. Sogar Rentner:innen können ihren monatlichen Rentenanspruch durch die Pflege von Angehörigen weiter steigern.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 01. Januar 2017 haben auch nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die eventuell teilweise auf eine Erwerbstätigkeit verzichten müssen, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine rentenrechtliche Absicherung.
- Die Rentenversicherungsbeiträge trägt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person – unabhängig davon, ob Sie weiterhin Beiträge durch eine Erwerbstätigkeit einzahlen.
- Auch Menschen, die bereits das Rentenalter erreicht haben, können ihre Rentenpunkte durch die 2017 eingeführte Flexirente steigern und den monatlichen Rentenanspruch so weiter erhöhen.
Wer hat Anspruch auf Rentenleistungen?
Das Hauptkriterium der Rentenbeitragszahlung durch die Pflegeversicherung ist die sogenannte „nicht erwerbsmäßige Pflege“. Das bedeutet, dass die Pflege von Angehörigen oder nahestehenden Personen ehrenhalber und nicht aufgrund einer beruflichen Tätigkeit erfolgt.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie für die Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung durch die Pflegeperson erhalten. Diese darf lediglich nicht höher als der Betrag sein, den die Pflegekasse für selbst beschaffte Pflegehilfen in Form des Pflegegeldes zahlt. Andernfalls droht eine Prüfung, ob ein echtes Pflegeverhältnis vorliegt. Die Höhe des Pflegegeldes ist entsprechend der Pflegestufen auf folgende Beträge festgelegt:
Pflegestufe | Ausmaß der beeinträchtigten Selbstständigkeit | Monatliches Pflegegeld in Euro |
Pflegestufe 1 | geringe Beeinträchtigungen | – |
Pflegestufe 2 | erhebliche Beeinträchtigungen | 332 |
Pflegestufe 3 | schwere Beeinträchtigungen | 573 |
Pflegestufe 4 | schwerste Beeinträchtigungen | 765 |
Pflegestufe 5 | schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 947 |
Weitere Voraussetzungen für die Rentenbeitragszahlungen gemäß SGB XI sind:
- Es liegt ein anerkannter Pflegegrad 2 oder höher vor.
- Die Pflege erfolgt an mindestens zehn Stunden, verteilt auf zwei Tage in der Woche. Teilen Sie sich den Aufwand mit einer weiteren Person, erhöht sich das Mindestmaß auf zehn Stunden je Person.
- Die berufliche Tätigkeit übersteigt die 30 Wochenarbeitsstunden nicht.
- Die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Leistungen aus einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung.
- Ihr Wohnsitz liegt in Deutschland, einem anderen EU-Staat oder der Schweiz.
Zudem darf die Pflege nicht nur vorübergehend sein, sondern dauert voraussichtlich mehr als sechs Monate. Zudem ist es entscheidend, dass sich die Pflegeperson dauerhaft und regelmäßig, d. h. mehr als zwei Monate je Kalenderjahr um eine Person kümmert.
Hier liegt kein Anspruch auf die Rentenversicherung während der Pflege vor
Nicht alle Personen haben durch die Pflege von Angehörigen Anspruch auf Rentenbeiträge. Nicht versichert sind beispielsweise Menschen,
- die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- die ein Freiwilliges Soziales Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren,
- die eigentliche Pflegepersonen während des Urlaubs oder einer Krankheit vertreten,
- die mit der Pflegekasse einen Vertrag zur Sicherstellung der häuslichen Pflege abgeschlossen haben,
- die neben der Pflegetätigkeit mehr als 30 Stunden wöchentlich arbeiten,
- die Pflegetätigkeiten aufgrund einer Ordenszugehörigkeit ausüben,
- die Pflegeleistungen berufsmäßig ausüben,
- die Pflege für maximal zwei Monate oder weniger als 60 Tage im Jahr ausüben.
Daneben sind Menschen in der Vollrente, im Pensionsbezug sowie Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach dem Erreichen der Altersgrenze eine Beitragserstattung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, von den Beitragszahlungen durch die Pflegekasse ausgeschlossen.
Kein Ausschlusskriterium hingegen ist der Bezug von Sozialleistungen, von Elterngeld oder eine Elternzeit.
Unser Service für Sie
Dr. Johannes Wimmer berät Sie zum Thema
„Pflegende Person“
- Wer ist eine „pflegende Person“?
- Welche Voraussetzungen muss eine Pflegeperson erfüllen?
- Welche Mittel stehen pflegenden Angehörigen zur Verfügung?
- Welche Entlastungsmöglichkeiten gibt es für die pflegende Person?
Wer trägt die Beiträge für die Rente während der Pflegezeit?
Die zuständigen Träger für die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge sind
- bei gesetzlich versicherten Pflegebedürftigen die Pflegekassen
- bei privat Versicherten die privaten Versicherungsunternehmen
- bei Pflegebedürftigen mit einem Anspruch auf Beihilfe- oder Heilfürsorgeleistungen die Beihilfestellen, Dienstherren und privaten Versicherer oder die Pflegekassen
Höhe der Rente für pflegende Angehörige
Die Pflegezeit gilt unter bestimmten Voraussetzungen als Beitragszeit, die Rentenversicherung rechnet zudem die Wartezeit aus der sich die Mindestversicherungszeit für Leistungen aus der Rentenversicherung, d. h. der Rentenanspruch ergeben.
Die Höhe der Beitragszahlungen durch die Pflegeversicherung hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- zeitlicher Aufwand für die Pflege
- Pflegegrad
- Ort der ausgeübten Pflege
Zur Festlegung der Rentenhöhe bestimmt die Pflegeversicherung jährlich ein fiktives Gehalt, das als Bezugsgröße dient. Dieses liegt derzeit bei 42.420 Euro (West) und 41.580 Euro (Ost), d. h. 3.535 bzw. 3.465 Euro monatlich. Auf diese Größe wird der aktuelle Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 Prozent angerechnet. Das Gehalt der Pflegepersonen liegt anschließend zwischen 18,9 und 100 Prozent der Bezugsgröße. Je höher dabei der Pflegegrad und je geringer die Inanspruchnahme professioneller Hilfe, desto höher fällt die Rente aus.
Quellen
Formeln zur Berechnung der monatlichen Rentenversicherungssumme
Bezugsgröße West / Ost * Prozentsatz der Bezugsgröße = monatliche Bemessungsgrundlage
monatliche Bemessungsgrundlage * 18,6 % = monatliche Rentenversicherungssumme
Beispielrechnung zur Ermittlung des Rentenanspruchs
Pauline pflegt ihre Mutter in Niedersachsen, Pflegegrad, an 5 Tagen mit insgesamt 21 Stunden wöchentlich, an den anderen beiden Tagen kommt ein Pflegedienst. Entsprechend errechnet sich der Betrag wie folgt:
3.535 Euro als Bezugsgröße West * 36,55 % = 1.292,04 Euro monatliche Bemessungsgrundlage
1.292,04 Euro monatliche Bemessungsgrundlage * 18,6 % = 240,32 Euro monatliche Rentenversicherungssumme.
Nutzung der Additionspflege, um Rentenversicherungsbeiträge zu erhalten
Hinter diesem Begriff verbirgt sich die Zusammenfassung von mehreren Pflegefällen, etwa wenn Sie beide Elternteile pflegen. Der Zeitaufwand für die Pflege mehrerer Personen wird hier addiert. Das ist vor allem von Bedeutung, wenn die Pflege nur einer Person einen geringeren Aufwand als zehn Stunden bedeutet, die Pflege mehrerer Personen jedoch darüber liegt.
Aufbesserung der eigenen Rente durch Pflegetätigkeit
Seit dem Jahr 2017 gilt die sogenannte Flexirente. Diese ermöglicht auch Menschen, die bereits Rente beziehen, eine Aufbesserung, wenn sie Angehörige pflegen. Bis 2018 war dies nicht möglich, da sich die Rente durch ein System von Rentenpunkten berechnet, welches ausschließlich Menschen vor der Regelaltersrente betrifft. Bezieht eine Person zu 100 Prozent Vollrente, kann sie keine weiteren Punkte mehr sammeln, die Rentenhöhe steht fest.
Bei ArbeitnehmerInnen, die eine vorgezogene Altersrente beziehen, reicht es aus, die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person zu bitten, die Rentenbeiträge zu leisten.
Teilrente nutzen, um Rentenpunkte zu sammeln
Inzwischen können Sie die Rentenbezüge aber auch noch dann steigern, wenn Sie selbst schon Rente beziehen. Dazu ist lediglich ein kleiner Kniff nötig: Die pflegende Person muss dazu von der Vollrente in einen Teilrentenbezug wechseln, d. h. weniger als die vollen 100 Prozent Rente monatlich beanspruchen. Hier ist eine Staffelung von 10 bis 99 Prozent möglich, d. h. der Verzicht von nur einem Prozent reicht aus, um den kompletten Vorteil aus der Pflege zu erhalten. Denn durch die Teilrente ist automatisch wieder die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gegeben.
Die Aufstockung der Rente greift direkt ab dem 01. Juli des Folgejahres –ein Leben lang. Pro Pflegejahr kann der Unterschied bei bis zu 30 Euro monatlich liegen. Endet die Pflege, ist problemlos wieder ein Wechsel in die Vollrente möglich. Dazu müssen lediglich Pflegekasse und Rentenversicherung informiert werden.
So erhalten Sie die Rentenleistungen aus der Pflege
Eine direkte Antragstellung ist nicht notwendig. Allerdings dürfen Sie es nicht versäumen, der Pflegeversicherung den geforderten Fragebogen „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ zukommen zu lassen. Anhand dessen prüft diese, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen und führt gegebenenfalls die Beiträge an die Rentenkasse ab.