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- Pflegekasse & Pflegefinanzierung
Veränderungen und Leistungen der Pflegeversicherung 2023
Die Pflegereform 2021 führte zu vielen Änderungen im Jahr 2022. Ein wichtiges Ergebnis der Verhandlungen war die Aufstockung des Budgets für Pflegesachleistungen um 5 % und für die Kurzzeitpflege um 10 %. Da der Gesetzgeber die Pflege erst kürzlich grundlegend reformiert hat, fallen die Änderungen für die Pflege in 2023 entsprechend kleiner aus. Dennoch gibt es viele Regelungen, die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen zugutekommen.
Wir verraten Ihnen, wie sich die Pflege 2023 verändert und welche Leistungen Ihnen nach wie vor zur Verfügung stehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Budget für Pflegeleistungen im Rahmen der Verhinderungspflege, Tagespflege oder Kurzzeitpflege bleibt gleich.
- Noch gibt es keine konkreten Pläne für eine Pflegegelderhöhung.
- Privatversicherte müssen 2023 mehr in die Pflegeversicherung einzahlen.
- Pflegebedürftige können 2023 auf das aktualisierte Hilfsmittelverzeichnis zurückgreifen.
- Ausgewählte Corona-Sonderregelungen bleiben bis April 2023 bestehen.
Diese Leistungen der Pflegeversicherung bleiben 2023 unverändert
Auch im Jahr 2023 können Pflegebedürftige auf bewährte Pflegekassen-Leistungen zählen. Dazu gehören solche, die den Pflegealltag vereinfachen wie Pflegesachleistungen oder der Entlastungsbetrag. Auch das Pflegegeld steht Betroffenen weiterhin wie gewohnt zur Verfügung.
Pflegekassen-Leistungen für das Jahr 2023 sind unter anderem:
- Pflegesachleistungen
- Pflegegeld
- Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Tages- und Nachtpflege
- Entlastungsbetrag
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über Leistungen, die Ihnen im Jahr 2023 zustehen.
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
Pflegegeld | – | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Pflegesachleistung mtl. | – | 724 € | 1.363 € | 1.693 € | 2.095 € |
Pflegeberatung | |||||
Beratung zu Hause | halbj. | halbj. | viertelj. | viertelj. | |
Pflegekurse | |||||
Tages- und Nachtpflege | – | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Entlastungsbetrag | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Verhinderungspflege jähr. / inkl. Aufstockung Kurzzeitpflege | – | 1.612 € / 2.418 € | 1.612 € / 2.418 € | 1.612 € / 2.418 € | 1.612 € / 2.418 € |
Kurzzeitpflege jähr. / inkl. Aufstockung Verhinderungspflege | – | 1.774 € / 3.386 € | 1.774 € / 3.386 € | 1.774 € / 3.386 € | 1.774 € / 3.386 € |
Kombinationsleistung | – | möglich | möglich | möglich | möglich |
Umwandlung 40 % ambulanter Sachleistungsbetrag | – | 290 € | 545 € | 677 € | 838 € |
Zusätzl. Lstg. in ambulant betreuten Wohngruppen | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € |
Pflegehilfsmittel | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € |
Digitale Pflegeanwendungen DiPA | 50 € | 50 € | 50 € | 50 € | 50 € |
Technische Pflegehilfsmittel | |||||
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen je Maßn. | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € |
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | – | ||||
Zusätzliche Lstg. bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung | – | ||||
Vollstationäre Pflege | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
Pflege in vollst. Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen | – | 266 € | 266 € | 266 € | 266 € |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen |
Erhöht die Pflegeversicherung 2023 das Pflegegeld?
Für viele Pflegebedürftige und Angehörige stellt das wohl die dringendste aller Fragen für die Pflege 2023 dar. Schließlich schmälern die Inflation und die steigenden Kosten das Pflegegeld zunehmend.
Grundsätzlich ist es möglich, das Pflegegeld alle drei Jahre zu erhöhen – schließlich ist eine Überprüfung der Pflegeleistungen genau in diesem zeitlichen Abstand vorgesehen. Trotzdem erhalten Pflegebedürftige seit 2017 den gleichen Betrag. Die damalige Bundesregierung schloss im Jahr 2021 eine Pflegegelderhöhung aus. Wann sich die neue Bundesregierung dem Thema annimmt, ist bisher unklar.
Bis jetzt gibt es also noch keine konkreten Pläne für eine Pflegegelderhöhung im Jahr 2023. Sollten die Verhandlungen tatsächlich 2023 stattfinden, profitieren Leistungsberechtigte allerdings erst zum 01.01.2024 von den Änderungen.
Neues Hilfsmittelverzeichnis für die Pflege 2023 ist da!
Das Hilfsmittelverzeichnis bietet eine gute Übersicht über grundsätzlich übernahmefähige Hilfsmittel (Kostenträger Krankenkasse) und Pflegehilfsmittel (Kostenträger Pflegekasse). Hier finden Sie nach Kategorien geordnet Produkte, die Ihnen den Alltag vereinfachen. Für die Pflege sind die Kategorien 50-54 interessant.
Im Jahr 2023 können Sie erstmals die vollen zwölf Monate auf das überarbeitete Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis zugreifen. Der GKV-Spitzenverband hat nämlich umfangreiche Änderungen vorgenommen – die Aktualisierungen dauerten von März 2021 bis Februar 2022 an. Als Ergebnis erhalten Sie einen Katalog, der nun mehr als 37.000 Produkte umfasst.
Einige Änderungen betreffen auch die Pflegehilfsmittel, genauer gesagt die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
- Änderung: FFP-2 Masken haben eine Positionsnummer
Die partikelfiltrierenden Halbmasken, besser bekannt als FFP2-Masken, besitzen nun eine eigene Produktart und eine Abrechnungspositionsnummer. Sie bieten einen guten Schutz vor Tröpfchen sowie Aerosolen und damit vor einer Coronainfektion. FFP2-Masken zählen zu den erstattungsfähigen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch.
- Änderung: Einmallätzchen wurden umbenannt
Einmallätzchen sind praktisch, zum Beispiel während der Mundpflege oder der Nahrungsaufnahme. Im Hilfsmittelverzeichnis löst nun die übliche Herstellerbezeichnung „Schutzservietten für den Einmalgebrauch“ den Begriff „Einmallätzchen“ ab.
Gut zu wissen!
Im § 40 SGB XI ist fest verankert, dass Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln haben. Nämlich dann, wenn die Produkte die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen fördern. Bis auf eine geringe Zuzahlung in Höhe von maximal 25 Euro trägt die Pflegeversicherung die kompletten Kosten für das technische Pflegehilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel fällt keine Zuzahlung an – Pflegebedürftige erhalten hier ein monatliches Budget in Höhe von 40 Euro.
Privatversicherte müssen für die Pflegeversicherung 2023 mehr zahlen
Die Pflegereform 2021 hat Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen den Rücken gestärkt. Sie profitieren seither von einer Zuzahlung zu den Pflegeheimkosten. Außerdem können Sie mehr Budget für die Kurzzeitpflege oder Pflegesachleistungen einplanen.
Auch die Pflegekräfte werden nicht außen vorgelassen – sie erhalten in einem 2-stufigen Verfahren im Jahr 2023 eine Gehaltserhöhung. All diese Veränderungen bedeuten Mehrkosten. Außerdem nimmt die Zahl an Leistungsempfängern zu – sie stieg in der sozialen Pflegeversicherung von 4,3 Millionen (2020) auf etwa 4,6 Millionen im Jahr 2021 an.
Dadurch entstehen zunehmend Finanzlöcher. Privatversicherte müssen deshalb für ihre Pflegepflichtversicherung (PPV) ab 2023 mehr Beiträge zahlen. Auf sie kommt ein durchschnittlicher Pflege-Beitrag von 104 Euro monatlich zu. Dieser Betrag liegt jedoch immer noch deutlich unter dem für die soziale Pflegeversicherung (SPV), der für kinderlose Durchschnittsverdiener:innen 122 Euro beträgt.
Warum zahlen gesetzlich Versicherte 2023 nicht mehr für die Pflegeversicherung?
Vielleicht fragen Sie sich, warum nur Privatversicherte für die Pflegeversicherung 2023 tiefer in die Tasche greifen müssen. Zunächst ist es so, dass sich die Finanzierung der Pflegepflichtversicherung und die der sozialen Pflegeversicherung grundlegend voneinander unterscheiden.
Bei der sozialen Pflegeversicherung ist es vorgesehen, dass die aktiven Beitragszahler:innen die Versorgung der älteren Generation sicherstellen. Das nennt der Gesetzgeber Umlagefinanzierung – die Einnahmen werden sofort für aktuelle Kosten aufgewendet.
Die Private Pflegeversicherung nutzt hingegen das Prinzip der Kapitaldeckung. Jede Generation baut einen Kapitalstock, auch als Altersrückstellungen bezeichnet, auf. So sorgt sie einem Pflegerisiko frühzeitig vor und belastet künftige Generationen nicht.
Die höheren Ausgaben belasten jedoch sowohl die soziale Pflegeversicherung als auch die Pflegepflichtversicherung – schließlich haben Privatversicherte und gesetzlich Versicherte auf die gleichen Pflegeleistungen Anspruch. Der Unterschied ist jedoch, dass die soziale Pflegeversicherung einen Zuschuss aus Steuermitteln erhält, während die private Pflegeversicherung die Mehrkosten mit höheren Beitragsgeldern decken muss. Das erklärt auch die Beitragssteigerungen für Privatversicherte.
Pflege 2023: Medizinischer Dienst kommt wieder ins häusliche Umfeld
Damit Sie Leistungen der Pflegeversicherung abrufen können, müssen Sie einen Pflegegrad besitzen. Für einen anerkannten Pflegegrad ist es jedoch zunächst nötig, die verbliebene Selbstständigkeit des Betroffenen zu beurteilen. Das machen Gutachter:innen des Medizinischen Dienstes, kurz MD, in einem persönlichen Begutachtungstermin.
Zum Schutz der Pflegebedürftigen und der Gutachter:innen wurde die persönliche Begegnung während der akuten Pandemiephase ausgesetzt. Stattdessen urteilten die Gutachter:innen nach Aktenlage und Telefongesprächen. Im Jahr 2023 können die Pflegebegutachtungen wieder im häuslichen Umfeld der Antragsteller:innen stattfinden.
Halten Sie sich bei der Pflegebegutachtung am besten an folgende Hygieneregeln:
- Bitten Sie höchstens eine weitere Person wie ein Familienmitglied oder einen Freund zum Begutachtungstermin hinzu.
- Lüften Sie die Räumlichkeiten für das Gespräch vorab für mindestens 10 Minuten.
- Bestenfalls tragen alle Anwesenden einen Mund-Nasen-Schutz, sofern der Gesundheitszustand das ermöglicht.
Gut zu wissen!
Die Möglichkeit zur telefonischen Begutachtung besteht noch immer. Zum Beispiel dann, wenn kürzlich eine Organtransplantation bei dem zu Pflegenden erfolgt ist oder eine Chemotherapie bzw. eine Immunsuppressionstherapie durchgeführt wird. Die Antragstellenden oder Sie als Angehöriger nehmen für einen telefonischen Termin einfach Kontakt zu dem Medizinischen Dienst auf.
Pflegeversicherung 2023: Corona-Sonderregelungen bleiben vorerst bestehen
SARS-CoV-2 hat den Pflegealltag vieler Menschen herausfordernder gestaltet. Pflegebedürftige und pflegende Angehörige ergreifen zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen und beschaffen bei verdächtigen Symptomen eine Ersatzkraft. Außerdem können sie einige Freizeitangebote nicht mehr wahrnehmen.
Die Pandemie ist noch nicht vorbei, denn es infizieren sich noch immer tagtäglich viele Menschen. Vor allem für Pflegebedürftige mit einem schwachen Immunsystem kann das zu einer Gefahr werden.
Der Gesetzgeber weiß um die schwierigen Umstände in der Coronazeit und hält deshalb einige Sonderregelungen bis ins Jahr 2023 aufrecht. So zum Beispiel die Verlängerung des Pflegeunterstützungsgeldes. In der Vergangenheit konnten Anspruchsberechtigte davon bis zu 10 Tage profitieren – bis zum 30. April 2023 beträgt die Frist allerdings 20 Tage.
Eine weitere Regelung ist für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 interessant. Sie können bis zum 30. April 2023 den Entlastungsbetrag für nicht anerkannte Angebote beanspruchen. Das können zum Beispiel haushaltsnahe Dienstleistungen sein.
FAQ – Häufige Fragen zu Leistungen der Pflegeversicherung 2023
Bekommen Pflegebedürftige 2023 mehr Pflegegeld?
Bisher gibt es keine konkreten Pläne zu einer Pflegegelderhöhung, daher bleibt es bei den Beträgen, die sich nach den jeweiligen Pflegegraden richten.
Was ändert sich 2023 in der Pflege?
Das Jahr 2023 bringt viele Änderungen mit sich – der bundeseinheitliche Personalschlüssel kommt, Pflegebedürftige können auf einen überarbeiteten Hilfsmittelkatalog zurückgreifen und Pflegefachkräfte erhalten mehr Geld.
Gibt es auch im Jahr 2023 Corona-Sonderregelungen in der Pflege?
Einige Regelungen hält der Gesetzgeber bis zum 30. April 2023 aufrecht, zum Beispiel die verlängerte Frist für das Pflegeunterstützungsgeld.
Kostet die Pflegeversicherung im Jahr 2023 mehr?
Privatversicherte müssen im Jahr 2023 mehr Beiträge für die Pflegepflichtversicherung einplanen. Anders wie die soziale Pflegeversicherung gibt es hier keinen Zuschuss aus Steuermitteln.
Weiterführende Informationen und hilfreiche Links
- Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GV (bundesgesundheitsministerium.de)
- Personalbemessug-stat.-Altenpflege-1.pdf (kaemmer-beratung.de)
- Personalschlüssel - Anwaltskanzlei Kälble & Kollegen (kanzlei-kaelble.de)
- § 113c SGB 11 - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
- Pflegebranche: Mehr Geld für wichtige Arbeit | Bundesregierung
- Tarifliche Bezahlung in der Altenpflege verpflichtend (bundesgesundheitsministerium.de)
- Daten zum Gesundheitswesen: Soziale Pflegeversicherung (SPV) (vdek.com)
- Beiträge 2023: Der wahre Preis der Pflegereform (pkv.de)
- So funktioniert die Pflegeversicherung (pkv.de)
- § 40 SGB XI Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (sozialgesetzbuch-sgb.de)
- Mehr als 2.300 neue Hilfsmittel für GKV-Versicherte - GKV-Spitzenverband
- 5. Bericht des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 139 Absatz 9 Satz 3 SGB V zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bundesgesundheitsministerium.de)
- MDK-Reformgesetz (bundesgesundheitsministerium.de)
- Pflegebegutachtung | Medizinischer Dienst Nordrhein (md-nordrhein.de)
- Nächstenpflege geht weiterhin leer aus | Sozialverband VdK Deutschland e.V.
- SGB XI Soziale Pflegeversicherung - SGB XI Sozialgesetzbuch (sozialgesetzbuch-sgb.de)
- Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Ges (bundesgesundheitsministerium.de)