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Kombinationsleistung – Geld- und Sachleistungen kombinieren

Das Elfte Sozialgesetzbuch sieht gemäß § 38 die Option vor, für pflegebedürftige Personen ab dem Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen und Pflegegeld anteilig miteinander zu kombinieren. Das ist immer dann möglich, wenn der Anspruch auf Sachleistungen nicht komplett ausgeschöpft wurde und gestattet eine Anpassung an die individuellen Bedürfnisse. Damit sind stets die optimalen Pflegevoraussetzungen für die häusliche Pflege sichergestellt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Kombinationsleistungen bezeichnet man die Kombination von Geld- und Sachleistungen bei der häuslichen Pflege.
  • Die Inanspruchnahme der Leistungen muss bei der Pflegekasse gezielt beantragt werden. Die Voraussetzung dafür sind ein anerkannter Pflegegrad ab 2 und die Pflege im häuslichen Umfeld.
  • Die Kombination der Leistungen empfiehlt sich immer dann, wenn Sie die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausschöpfen. Die Pflegekasse zahlt in diesem Fall prozentual anteilig zusätzlich Pflegegeld aus.
  • Bei vielen Kassen können Sie sich entweder auf eine feste Quote zwischen Geld- und Sachleistung einigen oder sich für eine monatlich flexible Abrechnung entscheiden.

Was steckt hinter dem Begriff der Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung ist in § 38 SGB XI geregelt. Sie hat durch die Möglichkeit einer Kombination aus Geld- und Sachleistungen das Ziel, ein optimales Pflegesetting für die häusliche Pflege zu schaffen. Sie setzt sich zusammen aus dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung:

  • Das Pflegegeld richtet sich an Pflegebedürftige, die durch Angehörige oder andere Privatpersonen gepflegt werden. Die Pflegekasse zahlt es direkt an die pflegebedürftige Person aus, die frei darüber verfügen kann. In der Regel kommt es den pflegenden Menschen zugute, um die pflegerischen Hilfeleistungen finanziell zu honorieren.
  • Pflegesachleistungen überweist die Pflegekasse hingegen direkt an ambulante Pflegedienste, die Pflegebedürftige bei der Grundpflege oder im Haushalt unterstützen oder bei Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung begleiten. Nach § 45a Abs. 4 SGB XI können davon bis zu 40 Prozent für Angebote zur Unterstützung im Alltag, d. h. beispielsweise für Haushalts- oder Einkaufshilfen, genutzt werden.

Der maximale Anspruch auf Kombinationsleistungen ergibt sich aus dem anerkannten Pflegegrad einer pflegebedürftigen Person. Die Höhe des Pflegegeldes berechnet sich prozentual anteilig aus den (nicht) genutzten Sachleistungen.

003 Kombinationsleistungen

Voraussetzungen, um Kombinationsleistungen zu nutzen

  • Die Leistung richtet sich an Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad von 2 oder mehr.
  • Pflegebedürftige Personen haben hiernach einen Anspruch auf Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Damit Sie eine Kombination der Leistungen in Anspruch nehmen können, darf der Anspruch auf Sachleistungen nicht komplett ausgeschöpft werden.
  • Die Pflege muss im häuslichen Umfeld Das kann die eigene Wohnung sein, aber auch eine betreute Wohngemeinschaft. Ausgeschlossen von den Leistungen sind hingegen Personen in der stationären Pflege.
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Die Höhe der Kombinationsleistung

Die Höhe des Anspruches der Kombinationsleistung richtet sich zunächst nach dem anerkannten Pflegegrad. Die Höhe der Kombinationsleistung ist dabei die Summe der in Anspruch genommenen Sachleistungen und des anteiligen Pflegegeldes in Prozent. Dabei liegen die Höchstsätze in den Pflegegraden jeweils bei folgenden monatlichen Summen:

Pflegegrad 10 € Pflegegeld0 € Sachleistung
Pflegegrad 2347 € Pflegegeld796 € Sachleistung
Pflegegrad 3599 € Pflegegeld1.497 € Sachleistung
Pflegegrad 4800 € Pflegegeld1.859 € Sachleistung
Pflegegrad 5990 € Pflegegeld2.299 € Sachleistung

Den maximalen Anspruch der Pflegesachleistungen berücksichtigen

Voraussetzungen, um Kombinationsleistungen zu nutzen, ist ein verbleibender Restanspruch aus den Sachleistungen. Dazu empfiehlt sich der Abschluss eines Leistungsvertrags mit dem Pflegedienst, der Kosten und Leistungen im Detail auflistet. So stellen Sie sicher, dass die Kosten den vereinbarten Rahmen nicht überschreiten.

Denn auch unabhängig von der Kombinationsleistung gilt: Liegt die Rechnung des Pflegedienstes über dem Maximalbetrag, der Ihnen zusteht, trägt die pflegebedürftige Person die Mehrkosten selbst. Ausnahmen sind nur bei fehlenden finanziellen Mitteln gegeben.

Kombinationsleistung bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Beziehen Angehörige grundsätzlich Pflegegeld, sind jedoch durch eine temporäre Abwesenheit nicht in der Lage, die Pflege zu gewährleisten, kann ein Pflegedienst die Tätigkeiten für einen begrenzten Zeitraum übernehmen. In diesem Fall sieht das Gesetz vor, das Pflegegeld für einen Zeitraum von sechs bzw. acht Wochen in Höhe von 50 Prozent fortzusetzen. Im Gesetz heißt es dazu:

Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt (§38 SGB XI).

Gut zu wissen!

Die Pflegereform 2024 hat bewirkt, dass Pflegebedürftige ab 2025 das sogenannte Entlastungsbudget erhalten – dieses deckt die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege ab. Auch während der Verhinderungspflege bekommen Pflegebedürftige 50 % des Pflegegeldes dann über acht Wochen hinweg. Junge Pflegebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, profitieren schon vorzeitig im Jahr 2024 von den Änderungen. Voraussetzung: Es muss Pflegegrad 4 oder 5 vorliegen.

Berechnung der Kombinationsleistung beim Tod der pflegebedürftigen Person

Verstirbt eine pflegebedürftige Person, ist bei der Kombinationsleistung entscheidend, ob eine feste Quote von Geld- und Sachleistungen mit der Pflegekasse vereinbart war.

  • Gab es eine feste Quote von Sach- und Geldleistung, gilt diese auch für den Sterbemonat. Die Geldleistung wird für den kompletten Sterbemonat gezahlt.
  • Wurde keine feste Quote festgelegt, erfolgt eine Ermittlung der anteiligen Geldleistung auf der Basis des in Anspruch genommenen Sachleistungsanteils im Verhältnis zum Höchstanspruch.

Vorteile der Kombinationsleistung – Win-win-Situation für alle

Pflegende Angehörige sind zeitlich oft stark eingebunden. Nicht selten scheuen sie sich vor Auszeiten, die zulasten der pflegebedürftigen Person gehen könnten. Es herrschen permanent Stress und Anspannung.

Die Kombinationsleistung leistet hier einen Beitrag zur zeitlichen Entlastung pflegender Angehöriger und anderer Personen, die sich um einen nahestehenden Menschen kümmern. Und es gibt noch weitere Vorteile:

  • Die Kombinationsleistung sichert die Pflege auch in Zeiten der Abwesenheit pflegender Angehöriger.
  • Angehörige und andere Privatpersonen können sich bei der Pflege auf Aufgaben konzentrieren, die nicht belastend sind.
  • Nur selten wird die Sachleistung komplett ausgeschöpft. Beantragen Sie die Kombinationsleistung, erhalten Sie zusätzlich anteiliges Pflegegeld.
  • Professionelle Pflegedienste tragen durch ihre regelmäßige Anwesenheit zur Kompetenzsteigerung der Privatpersonen bei.
  • Wird nur ein anteiliges Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung bezogen, entfällt die halb- bzw. vierteljährliche Pflicht zu einem Beratungseinsatz bei privater Pflege zu Hause.

Tipp: Pflegebedürftige haben auch ohne pflegende Angehörige Anspruch auf das Pflegegeld aus Kombinationsleistungen. Schließlich ist dieses explizit zur freien Verfügung vorgesehen. Es lohnt sich also auch, die Kombinationsleistung zu beantragen, wenn die gesamten Pflegetätigkeiten durch einen Pflegedienst erfolgen, dieser den maximalen Anspruch auf Sachleistungen jedoch nicht ausschöpft.

Kombinationsleistungen beantragen – so geht’s

Die Regelung zur Kombinationspflege erfolgt nicht automatisch, sondern muss gesondert beantragt werden. Damit die Pflegekasse sowohl Sachleistungen als auch Pflegegeld finanziert, reichen Sie einen Antrag auf Kombinationsleistungen bei der Kasse ein. Das ist in vielen Fällen auch formlos per Telefon möglich.

Bei einem Erstantrag auf Pflegeleistungen lässt sich die Variante der Kombinationsleistung meist direkt auswählen. Entscheiden Sie sich später für diese Leistungsvariante, ist eine nachträgliche Änderung durch einen separaten Antrag erforderlich.

Sie haben dabei bei vielen Krankenkassen zwei Optionen:

  • Festlegung auf ein festes Verhältnis von Sachleistung und Pflegegeld: An das vereinbarte Verhältnis der Kombinationsleistung ist man für die kommenden sechs Monate gebunden – es sei denn, die persönliche Situation verändert sich entscheidend. Dann ist auch früher eine Anpassung der Leistungen möglich. Der Vorteil dieser Option ist, dass die Pflegekasse das anteilige Pflegegeld schon im Voraus auszahlen kann.
  • Flexible Kombinationsleistung: Hier legen Sie sich nicht auf ein konkretes Verhältnis fest. Infolgedessen wartet die Pflegekasse jedoch erst ab, bis die Rechnung des Pflegedienstes eingetroffen ist, bevor das anteilige Pflegegeld ausbezahlt wird.

 

Es gibt auch Pflegekassen, bei denen nur die erste Variante möglich ist.

Grafik zu Kombinationsleistungen in Pflege

Fazit: Kombinationsleistungen beantragen lohnt sich fast immer

Sind die wesentlichen Voraussetzungen – häusliche Pflege, ein Pflegegrad ab 2 und das nicht vollständige Ausschöpfen der Sachleistungen – gegeben, lohnt es sich in jedem Fall, die Kombinationsleistung zu beantragen. Andernfalls verfällt jeden Monat ein finanzieller Anspruch in Form des Pflegegeldes, der Ihnen auch dann zusteht, wenn es neben dem ambulanten Pflegedienst keine pflegenden Angehörigen gibt.

Weiterführende Informationen und hilfreiche Links

Dipl. Ges. Oec. (FH) Jennifer Ann Steinort
Fachjournalistin für Gesundheit/Medizin & Familie

Über unsere Autor:innen

Jennifer Ann Steinort ist Autorin bei den Pflegehelden. Sie verfasst Ratgeber, die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen Tipps für den Pflegealltag vermitteln. Ihre Schwerpunkte liegen dabei auf den Themen Finanzierung, Pflegemaßnahmen und Wohlbefinden. Ihr persönliches Anliegen ist, selbst komplexe Sachverhalte leserfreundlich zu formulieren.

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