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Testament: Form, Gültigkeit & Tipps

Sie möchten die Vermögensverhältnisse nach Ihrem Tod geregelt wissen? Dabei kann Ihnen die wohl bekannteste Form der Willenserklärung, das Testament, helfen. Doch Achtung: Damit das Schriftstück rechtskräftig durchgesetzt werden kann, müssen Sie unbedingt die Formvorschriften einhalten. Tatsächlich kann bereits ein kleiner Fehler dazu führen, dass Ihre Vermögensverhältnisse doch nicht wunschgemäß verteilt werden – in dem Fall erfolgt die gesetzliche Erbfolge.

Wir verraten Ihnen, welche Arten von Testamenten es gibt, wie man ein Testament schreibt und welche Kosten auf Sie zukommen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Testament regelt die Vermögensverhältnisse und Rechtsgeschäfte nach dem Tod von Erblasser:innen – damit das klappt, müssen Formvorschriften eingehalten werden.
  • Mit einem Testament können Betroffene Erb:innen einsetzen oder Angehörige gezielt enterben. Außerdem dient ein Testament dazu, Anordnungen zu treffen.
  • Das Testament können Erblasser:innen handschriftlich verfassen oder auf die Unterstützung von Notar:innen zurückgreifen. Das empfiehlt sich vor allem für größere Vermögenswerte, Firmenbeteiligungen und bei einem Auslandsbezug.

Was ist ein Testament?

Ein Testament ist eine einseitige Verfügung, mit der Erblasser:innen im Falle ihres Todes Anordnungen zur Rechtsnachfolge treffen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Vermögenswerte, also das, was Sie zu Lebzeiten besitzen.

Das Testament zeichnet sich durch einige Kriterien aus:

  • einseitige Willenserklärung
  • formbedürftig (eigenhändige Unterschrift, etc.)
  • Mindestalter 16 Jahre, testierfähig
  • jederzeit widerrufbar

Gesetzlich verankert ist das Testament im BGB in §§ 2064–2273. Weitere Regelungen zum Erbe finden sich in anderen Teilen des BGB, zum Beispiel zur Erbfolge (§§ 1922–1941) oder zum Pflichtteil (§§ 2303–2338).

Testament: Form und Inhalt

Wenn Sie ein Testament verfassen, haben Sie, was den Inhalt angeht, viele Freiheiten. Grundsätzlich geht es darum, zu regeln, wer nach dem Tod, welche Anteile des Vermögens erhält und die Rechtsgeschäfte erbt. Darüber hinaus können Sie aber auch verfügen, wer die Grabpflege übernehmen, die Bestattung durchführen oder das Haustier nach dem Tod pflegen soll. Diese Anordnungen sind stets verbindlich und nur dann unwirksam, wenn sie gegen das Gesetz verstoßen oder sittenwidrig sind.

Testamentarische Bestandteile:

  • Einsetzung von Erb:innen
  • Enterbung
  • Vermächtnisse
  • Auflagen
  • Benennung von Testamentsvollstrecker:innen
  • Teilungsanordnungen
  • Beschränkung / Entziehung des Pflichtteils von Pflichtteilsberechtigten
  • Benennung von Vormund:innen für minderjährige Kinder

Welche Arten von Testamenten gibt es?

Damit ein Testament Gültigkeit erlangt, ist es wichtig, dass Sie die Testament-Formvorschriften einhalten. Das können Sie mit folgenden Testamentsformen tun:

  1. Das handschriftliche Testament: Ein Computer oder eine Schreibmaschine darf hier nicht zum Einsatz kommen. Stattdessen setzen Sie das Testament komplett handgeschrieben auf und unterschreiben es auch eigenhändig.
  2. Das öffentliche oder notarielle Testament: Dabei handelt es sich um einen weiteren Klassiker. Das Vorgehen ist recht simpel. Sie geben einem Notar oder einer Notarin Vorgaben, nach denen das Testament verfasst werden soll. Zum Schluss unterschreiben Sie das Testament nur noch. Anschließend wird das Testament im Notariat aufbewahrt. Alternativ ist es auch möglich, ein handschriftlich verfasstes Testament in die Hände von Notar:innen zu geben.
  1. Das Berliner Testament: Vor allem Ehepaare nutzen diese Art von Testament, die sowohl notariell als auch handschriftlich erstellt werden kann. Typischerweise setzen sich hier die Ehepartner:innen gegenseitig ein und bestimmen eine dritte Partei – meist die eigenen Kinder – als Erb:innen.
  2. Weitere Testamentsformen: Diese zielen auf besondere Notlagen ab. Wichtig ist hier, dass die Erblasser*innen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig sind und weitere Kriterien wie die Anwesenheit unabhängiger Zeugen berücksichtigt werden.

Vor- und Nachteile handschriftlicher und notarieller Testamente

Viele Menschen fragen sich, ob es besser ist, ein Testament handschriftlich oder gemeinsam mit Notar:innen zu erstellen. Eine pauschale Antwort darauf gibt es nicht. Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, die Sie aus folgender Tabelle entnehmen können.

 Handschriftliches TestamentNotarielles Testament
Vorteile
  • Besonders flexible Option: Das Testament kann zu jeder Gelegenheit und an jedem Ort verfasst werden.
  • Kann jederzeit abgeändert oder vernichtet werden.
  • Keine Notargebühren
  • Rechtssichere Formulierung.
  • Beweiskräftiges Dokument.
  • Notar:innen beraten und geben Hilfestellung bei der Formulierung.
  • Notar:innen stellen die Testierfähigkeit fest.
  • Erb:innen benötigen keinen Erbschein.
Nachteile
  • Rechtskenntnisse müssen vorhanden sein oder erworben werden.
  • Sicherstellung einer sicheren Verwahrung und guter Auffindbarkeit.
  • Das Testament muss eindeutig und mit klaren Worten formuliert sein – das fällt Pflegebedürftigen nicht immer leicht.
  • Notargebühren – je höher der Nachlass, desto höher die Kosten.
  • Erstellung nur gemeinsam mit Notar:innen möglich.
  • Bei Änderungswünschen müssen erneut Notar:innen aufgesucht werden.

Was passiert, wenn es kein Testament gibt?

Eine Umfrage an rund 10.500 Menschen ergab, dass die Anfertigung eines Testamentes nicht so verbreitet ist, wie oft angenommen. Nur etwa 20 % gaben an, dass sie ein aktuelles Testament haben. Doch wie sieht eine Erbfolge ohne Testament eigentlich aus? Liegt kein Testament vor, legt das BGB die Erbfolge und die Aufteilung des Vermögens nach einem festgelegten Schema fest. Da das zugrunde liegende Gesetz allerdings mehr als 100 Jahre alt ist, sind die Regelungen oft veraltet und entsprechen nicht den zeitgemäßen Familienverhältnissen. Grundsätzlich sind die Erben in Ordnungen eingeteilt:

1. OrdnungKinder und Enkelkinder
2. OrdnungEltern, Geschwister, Nichten und Neffen
3. OrdnungGroßeltern, Tanten, Onkel und Cousinen
4. OrdnungUrgroßeltern und deren Nachkommen

Gibt es Erb:innen in der ersten Ordnung, gehen die Erb:innen der zweiten und dritten Ordnung leer aus. Fehlt es an Nachkommen in der ersten Ordnung, erben Personen der zweiten Ordnung. Bei der Aufteilung gelten immer wieder Besonderheiten. Ist beispielsweise ein Kind der Erblasser:innen verstorben, geht dieser Anteil zu gleichen Teilen auf die Kinder, also die jeweiligen Enkel der Erblasser:innen, über.

Gut zu wissen

Die Höhe des Erbes der Ehepartner hängt in dieser Erbfolge von den Verwandten erster Ordnung ab. Bei einer Zugewinngemeinschaft liegt das Erbe bei 50 bis 100 Prozent des Nachlasses, ein Ehevertrag verringert den Anteil in der Regel.

Erbe mit Testament

Erstellen Sie ein Testament, verliert die gesetzliche Erbfolge zumindest in Teilen ihre Gültigkeit. Ihr ganzes Vermögen muss also nicht an die Kinder oder Geschwister gehen – Sie haben auch die Möglichkeit, ein Unternehmen, Stiftungen oder wohltätige Organisationen als Erben zu benennen. Außerdem können Sie eine einzelne Person zum Alleinerben bzw. zur Alleinerbin erklären, oder eine Erbengemeinschaft bestimmen.

Achtung: Häufig kommt es bei einer Aufteilung des Vermögens innerhalb einer Erbengemeinschaft zu Konflikten – diesen können Sie mit einem Abschluss einer Teilungsanordnung vorbeugen.

Angehörige enterben und Pflichtanteil

Nicht immer schreibt das Leben schöne Familiengeschichten. Ein Auseinanderleben, Streitereien oder spezielle Vorkommnisse können dazu führen, dass Erblasser:innen ausgewählte Familienmitgliedern nicht beim Testament bedenken möchten. Das ist prinzipiell möglich. Zunächst müssen die bestimmten Personen aber im Testament offiziell enterbt werden – entweder, indem Sie andere Erb:innen ohne Erwähnung der betreffenden Person bestimmen oder indem Sie aktiv eine Enterbung „aussprechen“. Der Pflichtteil bleibt davon aber in der Regel unberührt. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils, also des Anteils, den eine Person erhalten hätte, wäre sie nicht enterbt worden.

Gut zu wissen

Angehörige komplett zu enterben, ihnen also auch den Pflichtteil zu verwehren, ist sehr schwer. Das ist beispielsweise möglich, wenn das Kind nach dem Leben des Erblassers oder der Erblasserin trachtet.

So setzen Sie einen Alleinerben ein

Die Benennung von Alleinerb:innen ist nur dann möglich, wenn es keine anderen Pflichtberechtigten gibt. In aller Regel steht nahen Angehörigen dann immer noch der Pflichtteil zu. Doch was passiert, wenn Ehepartner:innen als Alleinerb:innen eingetragen sind und plötzlich versterben? Damit am Ende doch die ungeliebten Verwandten nicht alles erben, können Sie im Testament direkt Ersatzerb:innen oder eine Erbreihenfolge festlegen.

Testament für kinderlose Paare – ist das wirklich nötig?

Viele kinderlose Ehepaare gehen davon aus, dass sie kein Testament benötigen. Schließlich ist es doch klar, dass der Ehepartner oder die Ehepartnerin im Todesfall das Erbe erhält. Doch Achtung: Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass auch die Eltern eines Verstorbenen einen Erbanteil erhalten. Sind diese nicht mehr am Leben, können auch Geschwister oder Nichten und Neffen anspruchsberechtigt sein.

Das kann vor allem zum Problem werden, wenn Immobilien im Spiel sind, die Sie gemeinsam bewohnen. Gehen diese in den Besitz der Angehörigen der verstorbenen Person über, können Sie im schlimmsten Fall das Haus oder die Wohnung verlieren.

Wer braucht ein Testament?

Ein Testament bietet sich für alle Menschen an, die frei über ihren Nachlass verfügen möchten. Den richtigen Zeitpunkt, um ein Testament zu verfassen, gibt es nicht. Schließlich kann der Tod auch völlig unerwartet eintreten. Pflegebedürftige mit einer schweren Erkrankung, die unter Umständen auch die Lebenszeit verkürzt, sind gut beraten, sich zeitnah um ein Testament zu kümmern.

Außerdem ist ein Testament insbesondere für folgende Personengruppen empfehlenswert:

  • Unverheiratete Menschen
  • Menschen mit Kindern
  • Patchwork-Familien
  • Geschiedene Paare mit einem gemeinsamen Kind

Was kostet ein Testament?

Wenn Sie ein handschriftliches Testament erstellen und es zu Hause aufbewahren, kostet Sie das natürlich nichts. Bei einem notariellen Testament richten sich die Testament-Kosten nach den Notarkosten. Hier ist Ihr Nettovermögen ausschlaggebend. Neben reinen Geldwerten zählen auch Immobilien dazu, wohingegen Verbindlichkeiten zu einem Teil abgezogen werden.

  • Beispiel: Bei einem Vermögenswert von 10.000 Euro fallen ca. 75 Euro zuzüglich Auslagen an, bei 500.000 Euro sind es ca. 935 Euro.
  • Weitere Kosten entstehen für die Hinterlegung. Das sind in der Regel 15–18 Euro für den Eintrag im Zentralen Testamentsregister.

Gut zu wissen

Ein notarielles Testament kann letztlich sogar günstiger sein als ein handschriftliches. Es fallen hier zwar Gebühren für Notar:innen an, allerdings benötigen die Erb:innen dann häufig keinen Erbschein mehr. Dieser ist erforderlich, wenn es um größere Vermögenswerte und Immobilien geht. Das Erbscheinverfahren kostet meist mehr als die Beauftragung von Notar:innen.

Wie schreibt man ein Testament richtig? Tipps rund um das Testament

Damit das Testament Gültigkeit besitzt, legen Sie bestenfalls besondere Aufmerksamkeit auf die Testament-Formvorschriften. Übrigens: Ein handschriftliches Testament ist auch ohne Notar gültig.

Folgende Tipps helfen Ihnen bei der Testament-Erstellung:

  • Wenn Sie das Testament handschriftlich anfertigen, ist es wichtig, dass Sie die Pflichtbestandteile einhalten. Dazu gehört, den Ort und die Zeit zu erfassen sowie eine Unterschrift zu leisten.
  • Achten Sie beim Schreiben auf Leserlichkeit – dennoch sollte Ihre Handschrift unverkennbar ersichtlich sein.
  • Hinterlegen Sie das Testament beim zuständigen Amtsgericht. Das Formular für den Antrag finden Sie auf der Webseite oder Sie erhalten es direkt vor Ort. Für die Abgabe benötigen Sie neben Ihrem Personalausweis auch Ihre Geburtsurkunde.
  • Wenn Sie ein Testament gemeinsam verfasst haben, können Sie das auch nur gemeinschaftlich widerrufen.
  • Eine Alternative zum Vererben ist das Vermächtnis: Sie können Teile des Vermögens oder auch Ansprüche an Personen und Organisationen vermachen. Achtung: Hier fällt die Erbschaftssteuer an.

FAQ – Häufige Fragen zum Testament

Neben dem Datum, dem Ort und dem vollen Namen ist eine Unterschrift der Erstellenden wichtig. Der Inhalt muss klar und detailliert niedergeschrieben sein, damit es keinen Raum für falsche Interpretationen gibt.

Ein Testament muss nicht zwangsläufig von Notar:innen erstellt werden. Damit das handgeschriebene Testament gültig ist, müssen Erblasser:innen jedoch die Formvorschriften beachten.

In dem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Gibt es keine entsprechenden lebenden Erb:innnen fällt der Nachlass an den Staat.

In Deutschland gelten für ein Testament die Formschriften des eigenhändigen Testaments, bei dem der Verfasser das Testament handschriftlich verfasst, eigenhändig unterschreibt und mit Ort und Datum versehen muss, sowie des notariellen Testaments, das vor einem Notar errichtet wird.

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