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- Pflegegesetz & Pflegerecht
Betreuungsvollmacht – Unterschied zur Vorsorgevollmacht
Wenn es um Vorsorgedokumente geht, lesen Sie immer wieder von zwei verschiedenen Ausführungen: der Betreuungsvollmacht und der Vorsorgevollmacht – beide können sich optimal ergänzen, sind aber nicht dasselbe.
Wir erklären Ihnen, worin die Unterschiede liegen und verraten Ihnen, wie Sie eine Betreuungsverfügung in drei einfachen Schritten erstellen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Betreuungsvollmacht und die Vorsorgevollmacht sind Dokumente zur Absicherung.
- Beide Vollmachten können Personen entzogen werden.
- Eine Betreuungsvollmacht tritt erst bei einem Betreuungsbedarf in Kraft, eine Vorsorgevollmacht sofort.
Betreuungsvollmacht und Generalvollmacht (Vorsorgevollmacht) – die Unterschiede
Eine Betreuungsvollmacht, auch Betreuungsverfügung genannt, ist ein spezielles Dokument. Damit können Betroffene eine Person festlegen, die für die Betreuung zuständig sein soll, wenn beispielsweise aufgrund einer Demenz ein konkreter Betreuungsbedarf entsteht. Eine Vorsorgevollmacht ist prinzipiell eine Generalvollmacht, die zum Einsatz kommt, wenn Sie nicht mehr geschäftsfähig sind. Mit dieser Vollmacht können Sie eine von Ihnen gewählte Person bevollmächtigen und so der Bestellung von Betreuer:innen entgegenwirken.
Die Betreuungsverfügung kann eine sinnvolle Ergänzung zur Vorsorgevollmacht sein oder diese komplett ersetzen. Anders als die Vorsorgevollmacht tritt die Betreuungsverfügung erst in Kraft, wenn Sie nicht mehr selbst zu Entscheidungen in der Lage sind. Die Vorsorgevollmacht hingegen wird unmittelbar nach Abschluss wirksam, von der bevollmächtigten Person üblicherweise jedoch erst genutzt, wenn Sie keine Entscheidungen mehr selbst treffen können.
Damit ist die Vorsorgevollmacht nicht vor Missbrauch geschützt. Die Betreuungsverfügung erfährt hingegen eine wiederkehrende Kontrolle durch das zuständige Gericht, beispielsweise durch jährliche Rechenschaftsberichte über die Tätigkeit. Das Gericht nimmt Ihre Wünsche bezüglich der Betreuungsperson zur Kenntnis, überprüft diese allerdings, bevor es sie tatsächlich bestellt – damit erhalten Sie im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ein großes Gefühl an Sicherheit.
Unser Tipp:
Im besten Fall erstellen Sie eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht, die aufeinander abgestimmt sind – so gehen Sie sicher, dass all Ihre Wünsche berücksichtigt werden.
Wie klappt der Widerruf bei der Betreuungsvollmacht und Vorsorgevollmacht?
Die betreuende Person wird im Ernstfall durch das zuständige Gericht berufen und darf ab diesem Zeitpunkt die Betreuung übernehmen und Geschäfte abwickeln. Dabei haben Betreuer:innen aber nicht einfach freie Hand, es wird kontrolliert, ob sie die Betreuungsverfügung einhalten – das Gericht kann beispielsweise die Kontobewegungen des zu Betreuenden überprüfen. Gibt es Zweifel an der Eignung oder Integrität der Person, kann das Gericht sie entlassen und durch eine andere Person ersetzen.
Hat das Gericht festgestellt, dass Sie auf eine Betreuung angewiesen sind, können Sie diese nicht einfach widerrufen. Allerdings sind Sie keineswegs an die Betreuungsperson gebunden. Auch wenn der Betreuungsfall bereits eingetreten ist und auch wenn Sie nicht geschäftsfähig sind, können Sie die Betreuungsperson von ihren Pflichten befreien. Das Gericht stellt Ihnen dann eine andere Person zur Seite.
Eine Vorsorgevollmacht können Sie jederzeit ohne großen Aufwand widerrufen. Anders als bei der Betreuungsvollmacht ist hier nämlich das Gericht nicht involviert. Möchten Sie nicht mehr, dass die ausgewählte Person in Ihrem Sinne handelt, sollten Sie ihr das schriftlich mitteilen – bitten Sie außerdem um die Herausgabe der originalen Vollmacht.
Betreuungsvollmacht in drei Schritten erstellen
Die Erstellung einer Betreuungsvollmacht gelingt ähnlich schnell wie die einer Vorsorgevollmacht. Am besten gehen Sie folgendermaßen vor:
- Betreuungsperson bestimmen: Im Optimalfall sprechen Sie mit der Betreuungsperson, bevor Sie diese benennen. So gehen Sie sicher, dass Ihre Wünsche auch wirklich optimal Berücksichtigung finden.
- Betreuungsvollmacht formlos erstellen und regelmäßig aktualisieren: Eine vorgegebene Form für die Betreuungsverfügung – außer einer allgemeinen Schriftform – gibt es nicht. Es bietet sich jedoch an, diese handschriftlich zu verfassen und bei Bedarf regelmäßig zu aktualisieren, um auch persönliche Veränderungen der Lebensführung zu berücksichtigen. Um die Aktualität zu bestätigen, ist es auch hilfreich, die Verfügung jährlich mit einem Vermerk der Gültigkeit neu zu unterschreiben und mit aktuellem Datum zu versehen. Das erleichtert dem Gericht die Einschätzung darüber, ob die Verfügung noch Bestand hat.
- Eintrag in das Zentrale Vorsorgeregister vornehmen: Im Ernstfall muss unter Umständen jene Person schnell ausfindig gemacht werden, die befugt ist, Entscheidungen für Sie zu treffen. Ist das nicht möglich, bringt auch die beste Betreuungsverfügung nichts. Dem lässt sich vorbeugen, indem Sie sich in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eintragen. Das ist sowohl online, per Post oder auch über einen Notar möglich. Gerichte nutzen diese Informationsquelle, um potenziell benannte Betreuungspersonen ausfindig zu machen und diese gegebenenfalls zu kontaktieren.
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FAQ – Häufige Fragen zu den Unterschieden zwischen Betreuungsvollmacht und Vorsorgevollmacht
Sind eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsvollmacht das gleiche?
Bei einer Betreuungsvollmacht schlagen Verfasser:innen dem Gericht einen Betreuer oder eine Betreuerin vor – dieses kann die Person anerkennen oder nicht. Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Person automatisch bevollmächtigt und der Bestellung von Betreuer:innen entgegenwirkt.
Ist bei der Betreuungsvollmacht und bei der Vorsorgevollmacht das Gericht involviert?
Nein, ein gerichtliches Verfahren ergibt sich in der Regel nur dann, wenn es um eine Betreuung geht.
Müssen Betreuungsvollmacht und Vorsorgevollmacht schriftlich erstellt werden?
Damit die Vorstellungen und Wünsche der Betroffenen umgesetzt werden können, sollte die Bevollmächtigung schriftlich vorliegen – sowohl bei der Betreuungsvollmacht als auch bei der Vorsorgevollmacht.