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Alltagsbegleiter*in und Betreuungsassistent*in

Alltagsbegleiter*in und Betreuungs-assistent*in

Pflegenden Angehörigen fehlt neben dem Leisten der Pflegetätigkeiten oftmals die Zeit dafür, noch die Freizeitgestaltung von pflegebedürftigen Personen zu bewältigen. Gleichfalls erfreuen sich auch Personen in Pflegeheimen an Betreuungsangeboten, die eine Abwechslung vom Alltag bieten. Hierfür gibt es spezielle Alltagsbegleiter*innen bzw. Betreuungsassistent*innen, die diese Aufgaben übernehmen und pflegende Angehörige zusätzlich entlasten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Aufgabe von Alltagsbegleiter*innen und Betreuungsassistent*innen ist die Aktivierung und Beschäftigung von pflegebedürftigen Personen im stationären und häuslichen Umfeld. Damit tragen sie insbesondere zur Entlastung pflegender Angehöriger bei.
  • Grundlage zur Ausübung der Tätigkeit ist eine Qualifikation im Umfang von 160 Stunden und ein zweiwöchiges Praktikum.
  • Im Rahmen der häuslichen Pflege ist eine Finanzierung über den Entlastungsbetrag oder (für Personen ab einem Pflegegrad 2) die Verhinderungspflege möglich.

Definition Alltagsbegleiter*in und Betreuungsassistent*in

Mit der Pflegereform im Jahr 2017 wurde festgelegt, dass alle pflegebedürftigen Personen in (teil-)stationären Einrichtungen Anspruch auf eine zusätzliche Betreuung und Aktivierung haben. Grund dafür ist im Wesentlichen der Personalmangel in der Pflege mit dem Ansinnen, die Pflegekräfte zu entlasten. Festgelegt ist das in § 43 b SGB XI, wodurch der bisher geltende § 87 b SGB XI aufgehoben wurde.

Die Aufgabe von Betreuungskräften ist seither die Unterstützung von pflegebedürftigen Personen bei Spaziergängen, Spielenachmittagen oder anderen Freizeitaktivitäten.

Wichtige Rolle in der häuslichen Pflege

Daneben kommen die Alltagsbegleiter*innen auch in der häuslichen Pflege zum Einsatz, wo sie pflegende Angehörige entlasten. Auch hier steht die Aktivierung der Pflegebedürftigen im Rahmen einer gemeinsamen Freizeitgestaltung im Fokus, wohingegen Pflegetätigkeiten von den Aufgaben ausgenommen sind. Damit nehmen Alltagsbegleiter*innen eine wichtige Rolle in der häuslichen Pflege ein, da sie maßgeblich dazu beitragen, dass pflegende Angehörige guten Gewissens auch mal eine Auszeit nehmen können.

Die Abrechnung der Leistungen in der ambulanten Pflege erfolgt im Rahmen des Entlastungsbetrags oder der Verhinderungspflege direkt mit der Pflegekasse.

Unklare Abgrenzung zu weiteren Bezeichnungen

Letztlich sind die Grenzen zwischen verschiedenen Begriffen fließend, sodass sich diese nicht immer eindeutig unterscheiden lassen. Beispielsweise ist die Bezeichnung als Pflegeassistent*in oder -helfer*in weit verbreitet, formal aber nicht korrekt, da es hierfür an der nötigen Grundausbildung mangelt. Und auch Seniorenbetreuer*innen, Besuchs- oder Begleitdienste werden vielfach unter dem Begriff der Alltagsbegleiter*innen und Betreuungsassistent*innen subsummiert.

Aufgaben von Alltagsbegleiter*innen und Betreuungsassistent*innen

Ganz gleich, ob in der häuslichen oder der stationären Pflege: Die Aufgaben von Alltagsbegleiter*innen und Betreuungsassistent*innen sind stets damit zu beschreiben, die pflegebedürftigen Menschen zu aktivieren und zu begleiten. Ausgenommen sind dabei alle pflegerischen Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege. Zum Aufgabenspektrum von Alltagsbegleiter*innen und Betreuungsassistent*innen gehören damit beispielsweise:

  • Lesen und vorlesen
  • Spielenachmittage
  • Spaziergänge oder andere Ausflüge
  • Besuch kultureller Veranstaltungen
  • Kochen und backen
  • Tanzen
  • Besuch von Gottesdiensten
  • Gartenarbeit
  • Fernsehen
  • Malen, basteln und handwerken
  • Aufgaben zum Gedächtnistraining
  • Gemeinsame Gespräche

 

Bei der Hilfe im häuslichen Umfeld fallen gegebenenfalls weitere Aufgaben wie die Begleitung bei Einkäufen oder Arztbesuchen und die Gestaltung des Tagesablaufs an, um pflegende Angehörige gezielt zu entlasten.

Jede Aktivität soll sich dabei ausdrücklich an den Wünschen und Bedürfnissen sowie den Biografien der pflegebedürftigen Personen orientieren.

Qualifikation von Alltagsbegleiter*innen und Betreuungsassistent*innen

Man kann sich nicht Alltagsbegleiter*in oder Betreuungsassistent*in nennen, ohne zuvor eine Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen zu haben. Diese umfasst 160 Stunden theoretischen Unterricht sowie ein zweiwöchiges Praktikum. Die Ausbildung dauert meistens rund vier Monate. Ausbildungsinhalte sind dabei beispielsweise:

  • biografische Arbeit
  • Planung und Durchführung von Beschäftigungen
  • Grundlagen der Ernährung
  • Hygiene
  • medizinisches Grundwissen zu altersbedingten Erkrankungen
  • rechtliche Grundlagen
  • würdevoller Umgang mit Menschen, die an demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, psychischen Erkrankungen, geistigen Behinderungen und/oder körperlichen Beeinträchtigungen leiden

Damit ist die Alltagsbegleitung nicht zu verwechseln mit einem oder einer Altenpflegehelfer*in. Hier dauert die Ausbildung für gewöhnlich ein Jahr und findet an einer speziellen Berufsfachschule statt. Schwerpunkte sind insbesondere pflegerische Tätigkeiten, nicht aber die Aktivierung der Pflegebedürftigen.

Neben der Grundausbildung zur Betreuungsassistent*in gibt es zudem Weiterbildungsmöglichkeiten. Legen Sie Wert auf einen bestimmten Schwerpunkt, lohnt es sich auf eine entsprechende Zusatzqualifikation zu achten. Diese kann beispielsweise lauten:

  • interkulturelle Kommunikation
  • Sterbe- und Trauerbegleitung
  • Umgang mit Aggressionen
  • Umgang mit Alkohol- und Suchtkranken
  • Aktivierung und Beschäftigung für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung und Demenz
  • Bedeutung von Hörverlust und Umgang mit Betroffenen
  • Umgang mit den sexuellen Bedürfnissen bei Menschen mit Handicap

Kosten von Alltagsbegleiter*innen und Betreuungsassistent*innen

Die Kosten für eine Alltagsbegleitung lassen sich nicht pauschal beziffern. Ein Faktor, von dem der Stundensatz abhängen kann, ist beispielsweise die Qualifizierung der Person. So spezialisieren sich einige Alltagsbegleiter*innen auf Menschen, die an Demenz leiden, da hier besondere Kompetenzen gefragt sind. Damit gehen regelmäßige Fortbildungen einher, die sich unter Umständen in den Kosten niederschlagen. Und schließlich kann der Stundensatz einer Alltagsbegleitung, die über eine Vermittlungsagentur eingestellt wird, anders ausfallen als jener einer selbstständig tätigen Betreuungsassistenz.

Finanzierung von Alltagsbegleiter*innen und Betreuungsassistent*innen

Während die Abrechnung der Betreuungsassistent*innen in stationären Einrichtungen nicht selten über die Einrichtung selbst erfolgt, besteht in der ambulanten Pflege die Option der Abrechnung über den Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege.

  • Haben Sie den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro nicht regelmäßig monatlich genutzt, kann dieser auch rückwirkend geltend gemacht werden. Möglich ist das bis zum Ende des ersten Kalenderhalbjahres für das komplette vergangene Jahr.
  • Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad ab 2 haben einen Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Höhe der Leistung beträgt 1.612 Euro für einen Zeitraum von maximal 6 Wochen im Jahr.

Alltagsbegleiter*innen finden – so geht’s

Um eine geeignete Alltagsbegleitung zu finden, gibt es eine ganze Reihe verschiedener Anlaufstellen, die Ihnen bei der Vermittlung helfen:

Kriterien bei der Wahl einer Alltagsbegleitung

Da die Begleitperson und der oder die Pflegebedürftige viel gemeinsame Zeit miteinander verbringen, ist es wichtig, dass die Chemie stimmt und sich die Personen gegenseitig sympathisch sind. Schließlich fühlen sich auch Angehörige beruhigt, wenn sie die pflegebedürftige Person in guten Händen wissen. Dementsprechend sind bei der Auswahl einige Kriterien von Bedeutung:

  • Zunächst ist es hilfreich, wenn Sie sich überlegen, bei welchen Tätigkeiten die Unterstützung tatsächlich gewünscht ist. Das erleichtert die Kommunikation bereits während des Bewerbungsgespräches.
  • Die Pflege-Qualifikation der Begleitperson steht sicherlich nicht im Fokus, da es nicht darum geht, pflegerische Aufgaben zu übernehmen. Nichtsdestotrotz sollte die Person eine Qualifizierung im Umfang von 160 Stunden zuzüglich des obligatorischen Praktikums durchlaufen haben.
  • Auch die Sympathie spielt eine große Rolle. Vereinbaren Sie hier gegebenenfalls einen Probetermin, sodass sich beide Parteien unverbindlich kennenlernen können.
  • Stellen Sie fest, dass Begleitperson und die pflegebedürftige Person doch nicht so gut wie erwartet miteinander harmonieren, scheuen Sie sich nicht, eine alternative Person zu suchen. Schließlich geht es bei der Freizeitgestaltung auch darum, dass sich die pflegebedürftige Person wohlfühlt.

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