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Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Bei der Pflege von Angehörigen ist neben dem Zeitaufwand auch immer der Einsatz von Hilfsmitteln notwendig. Je nach Art der körperlichen oder kognitiven Beeinträchtigung können diese entweder technischer Natur oder zum Verbrauch bestimmt sein. Hierunter fallen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder auch Bettschutzeinlagen, die Angehörige für die Pflegetätigkeit benötigen, deren Anschaffung allerdings mit Kosten verbunden ist. Die Pflegekasse leistet hier finanzielle Unterstützung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegehilfsmittel dienen der Erleichterung der Pflege im häuslichen Umfeld. Dabei werden technische und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel unterschieden.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nehmen unter den Pflegehilfsmitteln einen Sonderstatus ein. Für sie bedarf es keiner ärztlichen Verordnung, sondern Sie stellen den Antrag auf Kostenerstattung einmalig direkt bei der Pflegekasse.
  • Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor, unterstützt die Pflegekasse die Anschaffung von Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch mit monatlich bis zu 40 Euro.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

„Pflegehilfsmittel sind Geräte und Sachmittel, die zur Erleichterung der häuslichen Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen beitragen oder den Pflegebedürftigen eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen […] Die Pflegeversicherung unterscheidet zwischen:

  • technischen Pflegehilfsmitteln, wie beispielsweise einem Pflegebett, Lagerungshilfen oder einem Notrufsystem,
  • zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie zum Beispiel Einmalhandschuhen oder Betteinlagen.

Aufgrund ihrer Beschaffenheit sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch lediglich für die einmalige Nutzung vorgesehen. Nach der Verwendung werden sie entsorgt und durch ein neues Produkt ersetzt.

Unterschied zwischen Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln

Oft herrscht Verwirrung bezüglich des Unterschieds von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln. Dabei gibt es nicht nur hinsichtlich ihrer Verwendung Abweichungen, sondern auch die rechtliche Grundlage sowie die Art der Kostenerstattung weichen voneinander ab.

  • Hilfsmittel sind notwendig, um Menschen mit Erkrankungen oder Behinderungen im Alltag zu unterstützen. Dazu gehören beispielsweise Anziehhilfen, Hörgeräte oder auch Rollstühle sowie Windeln für Erwachsene und Inkontinenzmaterialien. Die Hilfsmittel sollen „den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen (§ 33 Abs. 1 SGB V)“. Da ein Arzt oder eine Ärztin die Hilfsmittel per Rezept verschreibt, kommt die jeweils zuständige Krankenversicherung für die Hilfsmittel auf, wobei zusätzlich ein Eigenanteil der versicherten Person anfällt.
  • Pflegehilfsmittel stehen nur Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad zu. Sie sind ebenfalls im Hilfsmittelverzeichnis eingetragen und dienen sowohl der selbstständigen Lebensführung als auch der Erleichterung der Pflege. Hier unterscheidet man technische sowie zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel. Die Kostenübernahme erfolgt durch die Pflegekasse, wobei das SGB XI die gesetzliche Grundlage bildet.

Die Unterscheidung nicht immer eindeutig, zumal Hilfsmittel auch in der Pflege zum Einsatz kommen.

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Pflegehilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis

Alle Pflegehilfsmittel sind in einem sogenannten Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Für einige Pflegehilfsmittel – z. B. Rollatoren, Rollstühle oder ein Pflegebett – bedarf es eines ärztlichen Rezeptes, das die Notwendigkeit der Anschaffung bescheinigt. Anders verhält es sich bei Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind. Diese brauchen Sie nicht jedes Mal neu zu beantragen, sondern reichen nach einem einmaligen Antrag bei der Pflegekasse einfach den Beleg zusammen mit dem Antrag auf Kostenerstattung ein.

Welche Pflegehilfsmittel die Pflegekasse finanziell erstattet, ist im sogenannten Pflegehilfsmittelkatalog erfasst. Dieser ist in verschiedene Produktgruppen unterteilt:

PG 50Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflegetechnische Hilfsmittel
  • Pflegebetten und -zubehör
  • spezielle Tische
  • Pflegeliegestühle
PG 51Pflegehilfsmittel für die Körperpflege und Hygienewiederverwendbare Hygieneprodukte
  • Duschstühle und -wagen
  • Bettpfannen und Urinflaschen
  • waschbare Bettschutzeinlagen
PG 52Pflegehilfsmittel für die Mobilität/selbstständige Lebensführungtechnische Hilfsmittel
  • Notrufsysteme
PG 53Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerdentechnische Hilfsmittel
  • Lagerungsrollen
PG 54Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sindHygieneprodukte zur einmaligen Verwendung
  • Desinfektionsspray
  • Mundschutz
  • Einmalhandschuhe
  • Schutzbekleidung und Schürzen
  • Bettschutzauflagen

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (PG 54) nach SGB XI

Während die Produktgruppen 50–53 sowohl technische als auch wiederverwendbare Hilfsmittel umfassen, benennt PG 54 explizit Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Desinfektionsmittel

Hände- und Flächendesinfektionsmittel haben eine keimvermindernde Wirkung. Sie dienen dem Schutz der Pflegeperson. [Sie] dienen der allgemeinen Hygiene, z. B. bei chronischen Infektionen, beim Umgang mit Körperausscheidungen, Blut und Sekreten sowie bei sonstigen Risikosituationen.“ (Hilfsmittelverzeichnis des GKV)

Desinfektionsmittel verringern das Risiko der Übertragung von Krankheiten und Keimen. Entsprechend häufig kommen sie sowohl bei der Handhygiene als auch bei der Reinigung von Flächen rund um den Sanitärbereich, in der Küche oder im Bereich des Pflegebettes zum Einsatz.

Mundschutz

Ein Mundschutz ist vor allem dann von Bedeutung, wenn es gilt, die Übertragung von Keimen zu verringern. Laut Hilfsmittelverzeichnis besteht ein Mundschutz „aus Vlies- bzw. Zellstoff zur Abdeckung von Mund und Nase, mit einer nachformbaren Nasenspange und einem Kopfgummi zur Befestigung“ und dient ausschließlich der Pflegeperson als Schutz.

Einmalhandschuhe

Einmalhandschuhe schützen sowohl die Pflegeperson als auch die pflegebedürftige Person vor Infektionen und Krankheiten und dienen als Schutz beim Umgang „mit Körperausscheidungen, Blut und Sekreten, sowie bei sonstigen Risikosituationen, wie z. B. chronischen Infektionen der Versicherten oder des Versicherten“. (Hilfsmittelverzeichnis des GKV)

Neben kompletten Handschuhen gehören Fingerlinge zu den Hilfsmitteln, die „dem Schutz der Pflegeperson bei der digitalen Ausräumung des Rektums der Versicherten oder des Versicherten“ dienen.

Schutzbekleidung

In der Regel besteht die Schutzbekleidung, wozu auch Schürzen zählen, aus einem wasserfesten Kunststoff. So können sich Pflegepersonen z. B. beim Waschen von Pflegebedürftigen gegen Verunreinigungen schützen.

Zur Schutzbekleidung gehören auch Einmallätzchen, welche die Bekleidung der versicherten Person z. B. bei der Nahrungsaufnahme schützen.

Bettschutzauflagen

Saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch sind Saugkissen, die mit Zellstoff, Zellulosefasern oder Zelluloseflocken gefüllt sind. Die Unterseite ist aus einem flüssigkeitsundurchlässigen Material, die Oberseite bildet eine Vliesschicht.“ (Hilfsmittelverzeichnis des GKV)

Diese Auflagen schützen die Matratze vor der Verunreinigung mit Körperflüssigkeiten, d. h., sie sind vor allem für Personen mit Inkontinenz wichtig. Man legt sie auf der Liegefläche aus, wo sie Feuchtigkeit aufsaugen, einen trockenen Liegekomfort schaffen und „beim Einsatz von Bettpfannen (Stechbecken) und Urinflaschen/-schiffchen [dafür sorgen], dass die Bettwäsche nicht so häufig gesäubert werden muss und […] somit die Pflege“ erleichtern.

Neben den Einmal-Bettschutzauflagen, die PG 54 zugeordnet sind, gibt es wiederverwertbare Auflagen aus PG 51. Diese werden von vielen Pflegekassen teilweise auch finanziert (meist bis zu drei Stück jährlich). Allerdings fällt hier gegebenenfalls eine Selbstbeteiligung in Höhe von 25 Euro an, sofern keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt. Dennoch sind die wiederverwertbaren Auflagen eine umweltfreundliche Variante, die in der Pflege deutlich weniger Abfall verursacht.

Voraussetzungen zur Kostenerstattung von Pflegehilfsmitteln

Damit die Pflegekasse für anfallende Kosten von Pflegehilfsmitteln aufkommt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es liegt ein anerkannter Pflegegrad vor.
  • Die Pflege erfolgt durch Angehörige oder Bekannte, gegebenenfalls auch in Kombination mit einem professionellen Pflegedienst.
  • Die pflegebedürftige Person lebt zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder einer Einrichtung des betreuten Wohnens.

Antrag zur Kostenübernahme stellen – so geht’s

Wenngleich Sie einen Anspruch auf die Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln haben, stellen Sie einmalig einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse. Dieser erleichtert durch die Angabe von Namen, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und der Nennung der benötigten Hilfsmittel die Bewilligung. Liegt diese vor, können Sie die anfallenden Kosten monatlich mit der Pflegekasse abrechnen.

Hier sollten Sie noch einmal prüfen, für welchen Zeitraum die Kostenübernahme genehmigt wurde. Manche Pflegekassen bewilligen die Pflegehilfsmittel beispielsweise nicht unbegrenzt, sondern nur für die Dauer eines Jahres, sodass nach Ablauf der Frist erneut ein Antrag gestellt werden muss.

Finanzierung von Pflegehilfsmitteln, die zum Verbrauch bestimmt sind

Jede Person mit einem anerkannten Pflegegrad hat gemäß § 40 Abs. 1 SGB XI einen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 Euro monatlich:

„Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.“

Welche Pflegehilfsmittel das konkret sind, ist ebenfalls in § 40 SGB XI festgelegt.

Einige Apotheken und Sanitätshäuser rechnen die Kosten im Rahmen eines Versorgungsvertrages direkt mit der Pflegekasse ab. Sie erhalten dann monatlich eine Lieferung der benötigten Hilfsmittel frei Haus und brauchen sich um nichts weiter zu kümmern. Mögliche Varianten sind dabei standardisierte Pakete, die die maximalen Erstattungskosten von 40 Euro nicht überschreiten, ebenso wie individuelle Pakete, die Sie nach Ihrem konkreten Bedarf zusammenstellen können.

Übersteigt der tatsächliche Bedarf die 40 Euro monatlich, stellt der Händler genauso wie bei Privatversicherten eine Rechnung aus. Der oder die Besteller*in muss dann die Mehrkosten aus eigener Tasche tragen.

Beratungsmöglichkeiten zu Hilfsmitteln

Versicherte, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse haben, dürfen Beratungsangebote nutzen. Damit ist auch Unterstützung in Fragen rund um den Hilfsmittelbedarf gewährleistet. Die Beratung erfolgt in der Regel durch professionelle Pflegekräfte im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person und geht auf individuelle Fragen ein.

Darüber hinaus gibt es inzwischen vielerorts sogenannte Pflegestützpunkte (https://www.pflegestuetzpunkte-deutschlandweit.de/), in denen Pflegebedürftige oder ihre Angehörigen Antworten zu allen Fragen rund um die Pflege erhalten.

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