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Hausnotruf als haushaltsnahe Dienstleistung

Bei älteren Personen ist der Hausnotruf ein geschätztes Instrument, um im Notfall schnelle Hilfe zu erhalten. Bei einem Unfall im häuslichen Umfeld eilt zu jeder Tages- und Nachtzeit auf Knopfdruck Hilfe herbei. Das steigert die Sicherheit für alleinlebende Personen deutlich. Im betreuten Wohnen lässt sich diese Dienstleistung sogar von der Steuer absetzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Personen, die im betreuten Wohnen einen Hausnotruf nutzen, haben seit 2015 die Möglichkeit, die monatlichen Kosten hierfür als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abzusetzen.
  • Für Personen, die im eigenen Haushalt leben, galt dieser steuerliche Vorteil bislang nicht. Allerdings liegen inzwischen erste Gerichtsurteile vor, die diesem Umstand widersprechen.
  • Aufgrund des schwebenden Charakters der Rechtsprechung in dieser Sache lohnt es sich, gegen eine Nichtanerkennung der Geltendmachung beim Finanzamt Einspruch einzulegen und den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten im Haushalt, die durch einen Dienstleister erbracht werden. Der Begriff stammt aus dem Steuerrecht und umfasst neben Arbeiten im Haushalt auch die Gartenarbeit oder das Erledigen von Einkäufen sowie unterstützende Tätigkeiten wie Fahrdienste oder die Begleitung zu Arztbesuchen.

Die Zulassung von Anbietern haushaltsnaher Dienstleistungen variiert dabei von Bundesland zu Bundesland. Von der Zulassung ist abhängig, ob die Pflegekasse die Tätigkeiten anerkennt und finanziell unterstützt.

Vorteile eines Hausnotrufs

Die Vorteile eines Hausnotrufs liegen klar auf der Hand: Für Senior*innen, die allein in einem Haushalt leben, besteht die Gefahr, im Falle eines Sturzes oder Unfalls keine Hilfe herbeirufen zu können. Mithilfe eines Hausnotrufsystems lässt sich auf Knopfdruck ein Kontakt zur Notrufzentrale herstellen und so schnelle Hilfe organisieren.

Hausnotruf steuerlich geltend machen – die Rechtslage

Bisher konnten lediglich Senior*innen, die in betreuten Wohnanlagen leben, die Kosten für den Hausnotruf steuerlich geltend machen (BFH VI 18/14). Für Personen in einem Privathaushalt galt diese Regelung bisher nicht. Sie gilt ebenfalls nicht für Notrufsysteme, mit denen Einbrüche, Diebstähle, Brandfälle und Gasaustritte überwacht werden, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg am 13. September 2017 entschieden hat (7 K 7128/17).

Finanzgerichte wie das Sächsische und Baden-Württembergische entscheiden jedoch immer häufiger in ihren Urteilen (z. B. vom 11. Juni 2021 5 K 2380/19), dass Hausnotrufsysteme in Privathaushalten gleichfalls haushaltsnahe Dienstleistungen seien, auch wenn die eigentliche Leistung außerhalb des eigenen Haushalts stattfindet. Schließlich ersetze das System pflegende Angehörige, die im Notfall Hilfe holen würden – und erfüllt damit die erforderliche Haushaltsnähe.

Das Finanzamt, gegen das die Klage lief, hat Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof eingelegt. Nachdem die Revision abgelehnt wurde, hat es eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BFH eingereicht (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.10.2020, Az. 2 K 323/20; Az. der NZB: VI B 94/20; Az. BFH Aufnahme September 2021 VI R 14/21). Eine Umsetzung des Urteils durch das Finanzamt ist daher noch nicht verpflichtend.

Umgekehrt finden sich auch Urteile, bei denen die Klage abgewiesen wurde (Finanzgericht München vom 02. Dezember 2020, 2 K 313/18). Hier ging das Gericht davon aus, dass die Leistung außerhalb des Haushaltes stattfindet und daher nicht als haushaltsnahe Dienstleistung gelten könne. Auch hier wurde die Revision abgelehnt, jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Diese wird beim Bundesfinanzhof unter Az. VI B 104/20 geführt.

Einspruch einlegen kann sich lohnen

Trotz des schwebenden Verfahrens lohnt es sich, die Kosten für das Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung anzugeben. Sie können innerhalb eines Einspruchs in Anlehnung an VI B 94/20 beantragen, dass das Verfahren ausgesetzt wird, bis der BFH entschieden hat. Gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht der Einspruch dann. Im Falle eines positiven Urteils profitieren Sie auch rückwirkend von dem Entscheid.

Stellen Sie den Antrag auf Steuerermäßigung erst im Einspruchsverfahren nach Erlass des Einkommenssteuerbescheids, wird die Einkommenssteuererklärung zügiger bearbeitet.

Hausnotruf in der Steuererklärung eintragen

Seit dem Jahr 2019 gibt es die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“, in der Sie die Kosten für den Hausnotruf erfassen können. Vor dem Jahr 2019 gab es eine entsprechende Zeile im Mantelbogen.

Als Nachweis ist wichtig, dass die Summe per Überweisung beglichen wurde und die Kosten für das Personal auf der Rechnung gesondert vermerkt sind.

Höhe der Anrechnung haushaltsnaher Dienstleistungen

Erkennt das Finanzamt die haushaltsnahen Dienstleistungen als solche an, ist gemäß § 35a Abs. 2 EstG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Kosten bis zu einer maximalen Summe von 4.000 Euro möglich.

FAQ – Hausnotruf als haushaltsnahe Dienstleistung

Im betreuten Wohnen sind die Kosten bereits seit einigen Jahren als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar. Für Menschen im eigenen Haushalt galt dies bisher nicht. Das Sächsische Finanzgericht beispielsweise hat hier jedoch anders entschieden und darauf verwiesen, dass die erbrachten Leistungen durchaus als haushaltsnahe Dienstleistungen zu gelten haben. Ein rechtskräftiges Urteil steht noch aus.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gibt es seit dem Jahr 2019 eine spezielle Anlage, die Sie ausfüllen. Die steuerliche Erstattung liegt dann bei 20 Prozent bis zu einer Maximalsumme von 4.000 Euro.

Bisher blieb es Personen im betreuten Wohnen vorbehalten, die monatlichen Kosten für den Hausnotruf bei der Steuer abzusetzen. Inzwischen gibt es allerdings erste Gerichtsurteile, die dieses Recht auch Menschen im häuslichen Umfeld zusprechen.

Das Steuerrecht sieht vor, dass jede steuerpflichtige Person jährlich bis zu 4.000 Euro Steuervorteil für haushaltsnahe Dienstleistungen erhalten kann. Als Berechnungsgrundlage dienen dabei die Ausgaben, von denen 20 Prozent angerechnet werden.

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