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Pflegegrad statt Pflegestufe: Warum die Einstufung in einen Pflegegrad so wichtig ist

Am 1. Januar 2017 ist das Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten und mit ihm eine Änderung der formalen Anforderungen und der Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die bisherigen drei Pflegestufen wurden durch fünf Pflegegrade ersetzt, und ein neues Begutachtungsassessment (NBA) wurde eingeführt. Wofür Sie einen Pflegegrad brauchen, wie Sie ihn bekommen und woran sich die Begutachtung orientiert – wir haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Pflegestärkungsgesetz II: Was hat sich geändert?

Es ist wichtig, dass Sie die durch das Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) erzielten Änderungen kennen, um die Möglichkeiten der ambulanten und stationären Pflege ausschöpfen zu können:

  1. Die Leistungen der Pflegeversicherung berücksichtigen nun auch psychische und geistige Beeinträchtigungen. Das bedeutet, dass Menschen, die beispielsweise dement sind, deutlich verbesserte Leistungen erhalten.
  2. Dementsprechend erfolgte eine Anpassung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes, der einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung vorsieht. Gleichberechtigt bedeutet, dass es keine Rolle mehr spielt, ob Ihre Pflegebedürftigkeit auf körperlichen, geistigen oder seelischen Defiziten beruht.Geändert wurde auch das Begutachtungsverfahren. Maßgeblich ist nicht das Maß Ihrer Pflegebedürftigkeit, sondern der Grad Ihrer Selbstständigkeit.

Insgesamt werden sechs Lebensbereiche begutachtet. Ermittelt wird Ihr Pflegebedarf in Bezug auf die Haushaltsführung, Betreuung und Beaufsichtigung, Tagesgestaltung, soziale Kontakte und außerhäuslichen Aktivitäten.

Die Einstufung in einen Pflegegrad als Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen

Vielleicht fragen Sie sich, warum oder wozu Sie einen Pflegegrad brauchen. Die Einstufung in einen der insgesamt fünf Pflegegrade ist die notwendige Voraussetzung dafür, dass Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Der Pflegegrad entscheidet über die Höhe der Leistungen, die Sie aus der Pflegekasse für die ambulante oder stationäre Pflege erhalten. Voraussetzung ist, dass Ihre Selbstständigkeit eingeschränkt ist und Sie auf Hilfe oder Pflege angewiesen sind. Einen formlosen Antrag auf Leistungen reichen Sie bei der Pflegekasse ein, die bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung organisiert ist. Den Antrag können Sie selbst oder durch eine von ihnen beauftragte Person telefonisch oder per E-Mail stellen. In diesem Zusammenhang weist Kerstin Machwitz, die Agenturleiterin der Pflegehelden OWL (Ostwestfalen-Lippe) darauf hin, dass die Leistungen der Pflegekasse nicht rückwirkend erbracht werden. „Sie erhalten die finanzielle Hilfe für Pflegeleistungen frühestens einen Monat, nachdem Sie den Antrag auf Leistungen gestellt haben“, so Kerstin Machwitz. Der Pflegegrad wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt, der damit beauftragt wird, den Grad des Pflegebedarfs zu ermitteln.

Die Kriterien für die Einstufung in einen Pflegegrad

Maßgeblich für die Einstufung in einen Pflegegrad ist der Grad Ihrer Selbstständigkeit. Das bedeutet, dass Ihre körperliche und geistige Verfassung mithilfe eines Punktesystems bewertet wird. Die Summe der erreichten Punkte entscheidet darüber, welchem Pflegegrad Sie zugeordnet werden.

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Neues Begutachtungsassessment: Bewertung von insgesamt sechs Bereichen

„Geändert hat sich das Verfahren, mit dem die Pflegebedürftigkeit durch den MDK ermittelt wird. Maßgeblich ist das sogenannte Neue Begutachtungsassessment, mit dem die Pflegebedürftigkeit in insgesamt sechs Bereichen geprüft wird“, erklärt Kerstin Machwitz.

Bewertung der Pflegebedürftigkeit in sechs Bereichen:

  1. Mobilität: Geprüft wird, inwieweit Sie in der Lage sind, ohne Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen, zu wechseln und sich fortzubewegen.
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Der MDK untersucht, in welchem Maße Sie in der Lage sind, Personen, Dinge und Orte zu erkennen, sich an Ereignisse zu erinnern und sich an Gesprächen zu beteiligen.
  3. Psychische Problemlagen und Verhaltensweisen: Hier wird bewertet, ob pflegebedürftige Menschen auffällige Verhaltensweisen, zum Beispiel Aggressivität, zeigen.
  4. Selbstversorgung: Hier werden Sie gefragt, ob Sie selbstständig essen und trinken, sich ankleiden und ohne Hilfe auf die Toilette gehen können.
  5. Umgang mit therapie- und krankheitsbedingten Anforderungen: Der MDK prüft, inwieweit Sie diesbezüglich Unterstützung brauchen, zum Beispiel für die Einnahme von Medikamenten, für die Insulinspritze oder beim Messen des Blutzuckers.
  6. Soziale Kontakte und Gestaltung des Alltags: Hier möchte der MDK wissen, ob Sie in der Lage sind, Ihren Tagesablauf selbstständig zu gestalten und mit Ihrem persönlichen Umfeld zu interagieren.
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Von der Einstufung in einen Pflegegrad hängt ab, wie hoch die Leistungen sind, die Sie aus der Pflegekasse erhalten. Ohne Zuwendung aus der Pflegekasse müssten Sie die Kosten, die für Ihre Pflege anfallen, selbst tragen. Sofern sich Ihr Gesundheitszustand ändert, kann Ihre Pflegebedürftigkeit erneut überprüft werden.

Weiterführende Informationen und hilfreiche Links

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