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- Ostwestfalen-Lippe
Mit der Vorsorgevollmacht eine gesetzliche Betreuung vermeiden
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie einen oder auch mehrere Personen, die für Sie in einem oder mehreren Bereichen rechtsgültige Entscheidungen treffen dürfen. Das gilt für den Fall, wenn Sie aus gesundheitlichen, körperlichen oder geistigen Gründen für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, eigenverantwortlich Entscheidungen zu fällen. Was Sie mit einer Vorsorgevollmacht konkret regeln, und was passiert, wenn Sie keine haben – informieren Sie sich hier!
Vorsorgevollmacht: Warum einen Bevollmächtigten benennen?
In einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer Ihr Bevollmächtigter ist, welche Aufgabenbereiche dieser Bevollmächtigte für Sie übernehmen darf, und welche Ihrer Wünsche der Bevollmächtigte beachten soll. Das bedeutet, dass Sie eine Vorsorgevollmacht in gesunden Tagen und im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte verfassen und einen Bevollmächtigen benennen, der in den von Ihnen benannten Situationen für Sie Entscheidungen treffen und Maßnahmen ergreifen darf. Grundsätzlich sollten Sie dabei eine Person auswählen, der Sie uneingeschränkt vertrauen. Sofern Sie mehrere Personen als Bevollmächtigte bestimmen, besteht die Gefahr, dass es im Falle der Stimmengleichheit zu Unstimmigkeiten kommt. Können diese nicht bereinigt werden, entscheidet schlussendlich das Betreuungsgericht. Die Vorsorgevollmacht hat insoweit die Aufgabe, die gesetzliche Betreuung nach § 1896 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zu vermeiden, wonach das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellt. Kerstin Machwitz, Agenturleiterin der Pflegehelden OWL (Ostwestfalen-Lippe) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass „Angehörige im Pflegefall nicht automatisch Ihre Betreuung übernehmen können“. „Nur wenn Sie einen oder mehrere Angehörige Ihres Vertrauens in einer Vorsorgevollmacht ausdrücklich als Bevollmächtigte benennen, entfaltet Ihr Wunsch rechtliche Wirkung.“
Was passiert, wenn Sie auf eine Vorsorgevollmacht verzichten
Mit einer Vorsorgevollmacht nutzen Sie das im Grundgesetz normierte Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Ein weiterer Vorteil ist, dass ein von Ihnen benannter Bevollmächtigter sofort und ohne Einmischung eines Gerichts für Sie tätig werden kann.
Ist keine Vorsorgevollmacht vorhanden, wird ein gerichtliches Betreuungsverfahren eingeleitet, in dem das Betreuungsgericht einen gesetzlichen Betreuer für Sie bestimmt. Er kümmert sich um alle Bereiche, die Sie aufgrund geistiger, körperlicher oder anderen gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein zu tätigen. Situationsbedingt legt das Gericht fest, um welche Bereiche es sich handelt, oder ob die Betreuung auf alle Lebensbereiche ausgedehnt wird. Ansonsten gibt es nur zwei Situationen, in denen ein gesetzlicher Betreuer die Zustimmung des Betreuungsgerichts braucht.
Das Betreuungsgericht schaltet sich nur dann ein, wenn es um risikoreiche medizinische Behandlungen oder Untersuchungen geht, bei denen ein dauerhafter Gesundheitsschaden möglich ist oder Lebensgefahr besteht. Gleiches gilt für freiheitseinschränkende Maßnahmen, zum Beispiel die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung oder bei Verabreichen von ruhigstellenden Medikamenten.
Aufbau und Inhalt einer Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist ein Dokument, in dem Sie präzise Angaben machen sollten. Das bedeutet, dass Sie die Bereiche in Form einer Liste konkret benennen sollten, in denen die Vorsorgevollmacht gelten soll. Grundsätzlich kann sich eine Vorsorgevollmacht auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, für die das Gesetz eine Stellvertretung erlaubt. Beispiele sind alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, bei denen Sie entscheiden, ob Sie dem Bevollmächtigten Handlungsfreiheit für Teilbereiche oder in vollem Umfang gewähren. Nicht zulässig ist eine Stellvertretung für höchstpersönliche Rechtsgeschäfte. Dazu gehören unter anderem das Wahlrecht, die Eheschließung sowie das Verfassen eines Testaments.
Zu den vermögensrechtlichen Angelegenheiten gehören beispielsweise
- Verfügungen über Vermögensgegenstände, zum Beispiel, Sparguthaben, Wertpapiere, Schmuck, Immobilien und Bankkonten
- Handlungen, die Versicherungen betreffen
- Handeln gegenüber Behörden, Institutionen und anderen öffentlichen Stellen
Zu den persönlichen Angelegenheiten gehören beispielsweise
- Maßnahmen, die medizinische Eingriffe oder Ihre Gesundheit insgesamt betreffen, zum Beispiel die Einwilligung in eine Operation
- Entscheidungen über die Bestimmung des Aufenthaltsortes, zum Beispiel die Unterbringung in einem Pflegeheim
Bestimmen Sie in einer Vorsorgevollmacht auch, ob und in welchem Umfang der Bevollmächtigte für seine Dienste entlohnt werden soll. Erhält er beispielsweise eine Vergütung, die Erstattung seiner Auslagen oder eine Aufwandsentschädigung?
„Aus Beweisgründen sollte eine Vorsorgevollmacht schriftlich verfasst sowie mit Datum, Ort und Unterschrift dokumentiert werden“, rät Kerstin Machwitz. „Rechtssicherheit haben Sie, wenn Sie einen Notar hinzuziehen. Empfehlenswert ist außerdem, dass Sie Ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Berlin registrieren lassen. Dann haben Sie Gewissheit, dass sie im Bedarfsfall auch gefunden wird“, so Kerstin Machwitz.