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Pflegehelden Bielefeld informiert: Welche Pflegekosten Pflegebedürftige und pflegende Angehörige von der Steuer absetzen können

Das deutsche Steuersystem bietet Möglichkeiten, die finanzielle Last des Pflegebedürftigen oder des pflegenden Angehörigen zu reduzieren. Während pflegende Angehörige einen Pflege-Pauschbetrag oder Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen können, haben Pflegebedürftige mehrere Möglichkeiten, die Steuerlast in der Steuererklärung zu senken. Wie das funktioniert – wir haben die wichtigsten Details für Sie zusammengetragen.

Welche Kosten Pflegebedürftige in Bielefeld von der Steuer absetzen können

Auch Pflegebedürftige in Bielefeld können verschiedene Kosten in der Steuererklärung geltend machen, nämlich als haushaltsnahe Leistungen, für Pflege und Betreuung, für Handwerker-Arbeiten sowie für außergewöhnliche Belastungen.

  • Haushaltsnahe Leistungen: Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige als Privatperson einen Dienstleister mit Aufgaben beauftragt, die im eigenen Haushalt ausgeführt werden, zum Beispiel Putzen oder die Zubereitung von Speisen. Auch die Kosten für den Hausnotruf oder Aufwendungen für einen Hundegassiservice können als haushaltsnahe Leistungen absetzbar sein.
  • Pflege und Betreuung: Die Kosten für eine angestellte Pflegerin, zum Beispiel für eine Pflegekraft aus Osteuropa, und für einen ambulanten Pflegedienst können nach Abzug der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung im Rahmen der Steuerermäßigung nach 35a EStG in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
  • Handwerker-Arbeiten: Wer eine Wohnung altersgerecht oder behindertengerecht modernisieren lassen möchte, kann als Pflegebedürftiger die Aufwendungen für Handwerker in der Steuererklärung geltend machen. Die Rechnung darf nicht in bar gezahlt, sondern muss überwiesen und zwei Jahre aufbewahrt werden.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Pflegebedürftige können Pflegekosten, die durch eine Krankheit bedingt sind, als außergewöhnliche Belastungen steuerlich in Abzug bringen, sofern entsprechende Nachweise erbracht werden. Hat der Pflegebedürftige einen Schwerbehindertenausweis, kann er außerdem einen Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastungen angeben.

Steuerbelastung reduzieren: Der Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige in und um Bielefeld

Pflegende Angehörige in Bielefeld und Umgebung können einen Pflegepauschbetrag beanspruchen, der 924 Euro im Jahr beträgt und der die Steuerlast des Pflegenden reduziert. Rechtsgrundlage ist § 33b Abs. 6 EStG (Einkommensteuergesetz). Werden zwei Personen von einem Angehörigen gepflegt, verdoppelt sich der Pflegepauschbetrag auf 1.848 Euro im Jahr. Wechseln sich zwei Angehörige mit der Pflege ab, wird der Pauschbetrag geteilt, sodass jeder 462 Euro steuerlich geltend machen kann. Beantragt wird er im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung unter den „außergewöhnlichen Belastungen“. Reicht der Pflegepauschbetrag nicht aus, um die Kosten zu decken, können die Mehrkosten in der Einkommensteuererklärung bei den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen angegeben werden. Eine dritte Variante ist, den Pflegepauschbetrag als allgemeine außergewöhnliche Belastungen steuerlich in Abzug zu bringen. Das hat den Vorteil, dass gegenüber dem Finanzamt keinerlei Nachweise erbracht werden müssen. Der Pflegepauschbetrag kann immer in voller Höhe abgesetzt werden, selbst wenn die Pflege erst im Dezember begonnen hat.

Den Pflegepauschbetrag absetzen – die Voraussetzungen

Damit pflegende Angehörige den Pflegepauschbetrag erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Persönliche Pflege: Der pflegende Angehörige muss sich selbst um den Pflegebedürftigen kümmern, der in der Steuererklärung namentlich mit Anschrift benannt werden muss. Teilen sich zwei Angehörige die Pflege, muss der Name des jeweils Anderen in der Steuererklärung genannt werden. Auch wenn der pflegende Angehörige teilweise von einer ambulanten Pflegekraft unterstützt wird, bleibt der Anspruch auf Geltendmachung des Pflegepauschbetrags bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten für die ambulante Pflegekraft als haushaltsnahe Leistungen nach 35a EStG oder im Falle einer geringfügigen Beschäftigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuermindernd geltend gemacht werden.
  • Ort der Pflege: Voraussetzung für die Geltendmachung des Pflegepauschbetrages ist, dass der Pflegebedürftige in seinem Zuhause oder im häuslichen Umfeld des Angehörigen erfolgt. Es reicht aus, wenn sich der Pflegebedürftige nur am Wochenende bei den Angehörigen aufhält und während der Woche in einem Pflegeheim ist.
  • Hilflose Person: Der Pflegebedürftige muss auf Dauer hilflos sein. Ständig hilflos sind Menschen mit einem Schwerbehindertenausweis, in dem ein H für hilflos oder ein Bl für blind eingetragen ist. Auch die Einstufung in die Pflegegrade 4 oder 5 oder der Bescheid des Versorgungsamtes sind geeignete Nachweise für die ständige Hilflosigkeit.
  • Keine Einnahmen: Ein pflegender Angehöriger hat nur Anspruch auf den Pflegepauschbetrag, wenn die Pflegeleistung von ihm unentgeltlich erbracht wird.


Es gibt sowohl für Pflegebedürftige als auch für Angehörige verschiedene Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Um alle Möglichkeiten erschöpfend nutzen zu können, ist es sinnvoll, einen Fachmann zu Rate zu ziehen.

Wir sind für Sie da!

Kerstin Machwitz
Pflegehelden Bielefeld

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