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Grundpflege: Tätigkeiten und Kosten im Detail

Die Grundpflege bezeichnet den Teil der Unterstützung pflegebedürftiger Personen, der die grundlegenden Bereiche des Alltags abdeckt – Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Anders als die Behandlungspflege können auch Laien die Grundpflege durchführen. In Abhängigkeit von dem Ort der Pflegeleistungen (häusliches Umfeld oder innerhalb einer Einrichtung) sowie der Professionalität der Pflegekräfte erstattet die Pflegekasse Kosten auf unterschiedliche Weise. Wir haben das Wichtigste rund um die Grundpflege für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Grundpflege bezeichnet die Unterstützung bei täglichen Alltagsroutinen. Wesentliche Bereiche sind hier die Körperpflege, Ernährung, Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung.
  • Die Grundpflege kann im häuslichen Umfeld, teilstationär oder vollstationär in einer Pflegeeinrichtung erfolgen. Neben qualifizierten Fachkräften können auch Angehörige oder Nachbarn die Leistungen der Grundpflege ausführen.
  • Die Kosten für die Grundpflege trägt teilweise die Pflegekasse (bzw. Krankenversicherung). Je nach Professionalität der Pflegeperson erfolgt die Abrechnung über die Pflegesachleistungen oder das Pflegegeld.

Was ist Grundpflege?

Die Grundpflege zeichnet sich durch grundlegende, meist wiederkehrende Handlungen im Bereich der Kranken-, Alten- und Heilerziehungspflege aus. Damit bleibt sie nicht auf eine spezielle Personengruppe begrenzt, sondern steht allen Menschen zu, die wichtige Grundbedürfnisse nicht selbst verrichten können. Grundlage hierfür ist die Definition der Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI.

Die Bereiche der Grundpflege untergliedern sich in die Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie nicht-medizinische Pflegetätigkeiten aus dem Bereich des täglichen Lebens. Die Grundpflege ist als Teil der häuslichen Krankenpflege nach SGB XI definiert.

Der Unterschied zwischen Grund- und Behandlungspflege

Während die Grundpflege Körperpflege, Ernährung und Mobilität umfasst, beschreibt die Behandlungspflege die Durchführung von medizinischen Handlungen. Dazu gehören zum Beispiel das Verabreichen von Medikamenten, Verbandswechsel oder auch Injektionen. Die Behandlungspflege zielt damit vor allem auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes einer pflegebedürftigen Person ab. Dieser Bereich darf ausschließlich von fachlich geschultem und qualifiziertem Personal durchgeführt werden.

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Dr. Johannes Wimmer berät Sie zum Thema
„Pflegende Person“

Leistungen der Grundpflege nach SGB XI

Das Bundesgesundheitsministerium schreibt die Aufgaben der Grundpflege den folgenden Bereichen zu:

  • „Bereich der Körperpflege: Hilfe beim Waschen, Duschen, Baden, bei der Zahnpflege, beim Kämmen, Rasieren sowie bei der Darm- und Blasenentleerung
  • Bereich der Ernährung: Hilfe bei der mundgerechten Zubereitung und Nahrungsaufnahme
  • Bereich Mobilität: Hilfe beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung/Pflegeeinrichtung“

Die hauswirtschaftliche Versorgung und Hilfen bei der Durchführung ärztlicher Verordnungen (zum Beispiel die Versorgung mit Medikamenten) zählen nicht dazu. Die einzelnen Bereiche umfassen konkret folgende Tätigkeiten:

Körperpflege

  • Waschen (Ganzkörperwäsche oder Waschen von Teilbereichen an einer Waschschüssel, am Waschbecken, in der Badewanne oder in der Dusche, bei Bedarf auf einem Stuhl/Hocker sitzend oder im Bett liegend)
  • Haarpflege
  • Rasur
  • Pflege von Zähnen und/oder Zahnersatz
  • Hilfe beim Wasserlassen und Stuhlgang (z. B. Intimhygiene, Reinigung und Versorgung von Katheter bzw. künstlichem Blasen- oder Darmausgang, Wechseln von Inkontinenzeinlagen, Windeln etc., Trainieren der Kontinenz, Säubern des Toilettenstuhls)

Ernährung

  • Mundgerechtes Zerkleinern von Speisen
  • Getränke einfüllen
  • Speisen und Getränke anreichen
  • Spezielle Nahrung zubereiten
  • Nahrung per Ernährungssonde verabreichen

Lebensmitteleinkäufe sowie die Planung und Zubereitung von Mahlzeiten gehören nicht zur Grundpflege!

Mobilität

  • Hilfestellung beim Aufstehen und Zubettgehen, beim Gehen, Stehen und Treppensteigen, beim Verlassen des Hauses usw. (siehe auch Aktivierende Pflege)

Prophylaxe als Pflegestandard

Damit sich aus vorhandenen Einschränkungen keine weiterführenden Erkrankungen bilden, gehören Maßnahmen zur Prophylaxe zum Pflichtprogramm bei der Grundpflege. Diese Standards umfassen z. B. die Prophylaxe von:

  • Dekubitus (Wundliegen), durch regelmäßiges Umlagern
  • Thrombose (Entstehung von Blutgerinnseln), z. B. durch Umlagerung oder Krankengymnastik
  • Exsikkose (Austrocknung des Körpers), z. B. Trinken erleichtern und fördern
  • Obstipation (Verstopfung), z. B. Bewegung, Flüssigkeitszufuhr und ausgewogene Ernährung
  • Kontrakturen (Muskelverkürzungen), z. B. durch Umlagerung oder Krankengymnastik
  • Pneumonie (Lungenentzündung), z. B. Atemgymnastik, Absaugen oder Aushusten, langsames Laufen
  • Intertrigo (nässende und juckende Stellen in Hautfalten), z. B. Mobilität erhalten, Hautfalten trocken halten, regelmäßiges Waschen
  • Soor / Parotitis (Pilzerkrankung und Ohrspeicheldrüsenentzündung), z. B. durch ausreichendes Trinken, Mundhygiene, Speichelproduktion anregen

Zur Förderung der Fähigkeiten im Alltag eignen sich z. B. Ess- und Toilettentrainings, Gedächtnistraining, Hilfe bei sozialen Kontakten, Übungen der Körperpflege.

Kombinierte Leistungskomplexe

Nach dem Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes im Jahr 2017 wurden zahlreiche Leistungen zu sogenannten Leistungskomplexen zusammengefasst. Zwei besonders relevante dieser Pakete sind die kleine und große Grundpflege:

Inhalte der kleinen Grundpflege

Die kleine Grundpflege beinhaltet verschiedene Tätigkeiten, um die Körperpflege und die Hygiene zu unterstützen:

  • Hilfe beim Waschen von Gesicht, Oberkörper und Intimbereich
  • Bereitlegen der Kleidung, Hilfe beim An- und Ausziehen
  • Mund- und Zahnpflege, Reinigung der Zahnprothesen
  • Toilettengänge mit Hilfestellung auf dem WC oder im Bett

Inhalte der großen Grundpflege

Die große Grundpflege umfasst für gewöhnlich alle Tätigkeiten der kleinen Grundpflege sowie die weiteren Bereiche:

  • Baden / Duschen
  • Haare waschen
  • Haut- und Nagelpflege

Grundpflege nach SGB V

Neben dem SGB XI spielt das SGB V eine Rolle für die Grundpflege. Die häusliche Krankenpflege und eine stationäre Krankenhausbehandlung fallen unter die Leistungen der Krankenversicherung und gelten für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen. In dieser Zeit steht Ihnen zudem eine Haushaltshilfe zu. Die Leistungen werden per ärztlichem Rezept verschrieben. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall nicht über die Pflegekasse, sondern über die Krankenversicherung.

Unterstützungsformen in der Grundpflege

Ein wesentliches Ziel pflegerischer Tätigkeiten ist der Erhalt der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Personen. Entsprechend sollten diese möglichst viele Aufgaben eigenständig durchführen, während Sie als Angehörige*r nur intervenieren, wenn Hilfe wirklich nötig ist und Tätigkeiten nicht mehr selbstständig durchgeführt werden können. Entsprechend unterscheidet die Pflege fünf unterschiedliche Unterstützungsformen:

BeaufsichtigungDie Pflegeperson beobachtet und kontrolliert die Durchführung der Aktivitäten lediglich.
UnterstützungDie Pflegeperson stellt Gegenstände oder auch Hilfsmittel bereit, sodass die pflegebedürftige Person Tätigkeiten eigenständig durchführen kann.
AnleitungDie Pflegeperson stellt die richtige Durchführung von Tätigkeiten sicher. Auch Erklärungen sind Teil der Unterstützung.
Teilweise ÜbernahmeDie Pflegeperson übernimmt Teile der Tätigkeit, die die pflegebedürftige Person nicht selbst durchführen kann.
Vollständige ÜbernahmeDie Pflegeperson übernimmt die Tätigkeit, ohne dass die pflegebedürftige Person einen aktiven Beitrag leistet.

Wer darf die Grundpflege durchführen?

Grundsätzlich darf jede Person Leistungen der Grundpflege durchführen. Das können Nachbarn, Angehörige oder Freunde sein ebenso wie geschultes Fachpersonal. Im Rahmen der stationären Pflege kommen fast ausschließlich examinierte Pflegekräfte zum Einsatz.

Die Pflegekraft oder Pflegeperson hat dabei die Aufgabe, die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung (Prüfung) der Grundpflege sicherzustellen. Da die Pflege stets einen Eingriff in die Intimsphäre darstellt, ist es vor allem wichtig, dass sich die pflegebedürftige Person wohlfühlt.

Ablauf der Grundpflege

Auf welche Weise Pflegepersonen grundpflegerische Tätigkeiten durchführen, hängt maßgeblich von der verbliebenen Mobilität des Betroffenen ab.

Die Körperpflege im Rahmen der Grundpflege erfolgt, soweit das möglich ist, im Badezimmer. Hier können Pflegende Hilfsmittel wie einen Duschhocker nutzen, um das Waschen bzw. Duschen zu erleichtern. Eine Sitzgelegenheit unterstützt körperlich eingeschränkte Personen auch während des Zähneputzens.

Wichtig ist, während der gesamten Pflege auf mögliche Gefahrenquellen wie Nässe auf dem Boden zu achten, um Stürzen vorzubeugen. Nach der Körperpflege folgen üblicherweise das Ankleiden und die Nahrungsaufnahme. Mobilisierende Maßnahmen, die ebenfalls zu der Grundpflege gehören, fallen dabei automatisch an.

Grundpflege im Bett

Die Grundpflege im Bett bietet sich für bettlägerige Pflegebedürftige an. Bei ausreichend mobilen Menschen sollte die Grundpflege nicht im Bett stattfinden, denn jede Form der Bewegung ist wünschenswert – sie kurbelt den Kreislauf an und erhält die Muskelkraft. Für die Körperpflege legen Pflegende am besten bereits zuvor alle nötigen Materialien wie Waschlappen, eine milde Seife, Handtücher, eine Waschschüssel mit warmem Wasser und Hautpflegemittel bereit. Kann der Pflegebedürftige nur im Bett Mahlzeiten einnehmen, ist auch hier eine gute Organisation wichtig. Die Speisen sollten warm und appetitlich angerichtet beim Pflegebedürftigen ankommen. Übrigens können Pflegende auch mobilisierende Maßnahmen im Bett durchführen, zum Beispiel um die Körperpflege zu erleichtern oder das Wohlbefinden zu steigern.

Folgendes ist bei der Grundpflege im Bett wichtig:

  • Achten Sie darauf, dass der Pflegebedürftige während der Körperpflege nicht auskühlt – schließen Sie bei den Pflegemaßnahmen die Fenster und trocknen Sie den Körper zügig ab.
  • Beteiligen Sie Ihren Familienangehörigen an den Pflegemaßnahmen, soweit dies möglich ist – damit unterstützen Sie die Selbstwirksamkeit.
  • Legen Sie notwendige Materialien im Bett bereit.
  • Unterstützen Sie Ihr Familienmitglied, falls erforderlich, bei der Nahrungsaufnahme – bestehen Schluckbeschwerden, lassen Sie Ihren Angehörigen nicht aus den Augen.
  • Räumen Sie das Geschirr zügig weg und stellen Sie auch nach der Essensaufnahme genügend Trinkflüssigkeit bereit – so stärken Sie das Wohlbefinden Ihres Familienmitglieds.

Gut zu wissen!

Sie möchten sich Wissen für den Pflegealltag aneignen? Dabei helfen Ihnen Pflegekurse. Hier erfahren Sie mehr über Handgriffe zur Mobilisation und Körperpflege.

Außerdem lernen Sie, wie Sie auch Ihre eigenen Bedürfnisse bei der Angehörigenpflege nicht vergessen. Die Kosten für einen Pflegekurs übernimmt übrigens die Pflegekasse.

Kosten der Grundpflege

Die Kosten der Grundpflege variieren vor allem durch die Qualifikation der Pflegekraft. Im Gegensatz zur Behandlungspflege ist der Ausbildungsanspruch geringer, sodass auch angelernte Kräfte, Nachbarn oder Angehörige die Grundpflege übernehmen können. Es gibt nicht nur einen Unterschied in der Höhe der Kosten, sondern auch in der Art der Kostenerstattung durch die Pflegekasse.

Berechnung der Kosten durch die Pflegeversicherung

Bis 2017 galt die sogenannte Pflegezeitbemessung als Grundlage für die Bewilligung einer Pflegestufe. Diese ermittelte, wie viel Zeit Pflegepersonen täglich für die Pflege aufbringen müssen. Anhand dessen erfolgte dann die Zuordnung zu einer Pflegestufe.

Fortan werden die Kosten für die Pflegeversicherung nicht mehr anhand der benötigten Zeit berechnet, sondern durch mit Hilfe von Leistungskomplexen erhoben, die sich an einem Punktesystem ausrichten. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz berücksichtigt dabei nicht mehr nur körperliche, sondern auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen.

Durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz, das fortan nicht mehr nur körperliche, sondern auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen berücksichtigt, erfolgte eine Abkehr der bisherigen zeitlichen Bemessungsgrundlagen zugunsten von einzelnen Leistungskomplexen, die mithilfe eines Punktesystems bewertet werden.

Die Höhe der Kosten dieser Leistungskomplexe variiert von Bundesland zu Bundesland, da die Pflegedienste hier unterschiedliche Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen abschließen. Auch sind bundeslandabhängig nicht in jedem Leistungskomplex die gleichen Inhalte gegeben.

Ein Beispiel für einen Leistungskatalog, den der BKK-Dachverband veröffentlicht hat, zeigt die folgende Tabelle.

Grundpflege

Ganzwaschung (Waschen, Duschen, Baden)26,23 €
Teilwaschung14,04 €
Unterstützung und Hilfestellung bei Ausscheidungen6,40 €
Selbstständige Nahrungsaufnahme6,40 €
Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (Hauptmahlzeit)16,01 €
Sondenkost6,40 €
Lagern und Betten6,40 €
Mobilisation11,52 €
Verbundene Leistungskomplexe: Große Grundpflege (Waschen/Duschen/Baden)38,98 €
Verbundene Leistungskomplexe: reduzierte Große Grundpflege (Waschen/Duschen/Baden)28,76 €
Verbundene Leistungskomplexe: Kleine Grundpflege28,76 €
Verbundene Leistungskomplexe: reduzierte Kleine Grundpflege18,54 €
Verbundene Leistungskomplexe: Große Grundpflege (ohne Nahrungsaufnahme)33,25 €
Verbundene Leistungskomplexe: Große Grundpflege (mit Nahrungsaufnahme)47,29 €
Verbundene Leistungskomplexe: Kleine Grundpflege (ohne Nahrungsaufnahme)22,35 €
Verbundene Leistungskomplexe: Kleine Grundpflege (mit Nahrungsaufnahme)37,07 €
Kleine pflegerische Hilfestellung 16,40 €
Kleine pflegerische Hilfestellung 26,40 €
Verbundene Leistungskomplexe: Kleine pflegerische Hilfestellung 1 und 210,84 €

Betreuungsleistungen/häusliche Betreuung – Alternativer Stundensatz

Pflegerische Betreuung0,64 € / min
Hilfe bei der Sicherstellung der selbstverantworteten Haushaltsführung0,64 € / min

Hauswirtschaftliche Versorgung

Behördengänge und Arztbesuche22.17 €
Beheizen des Wohnbereiches3,69 €
Einkaufen9,24 €
Zubereiten von warmen Speisen9,24 €
Reinigen der Wohnung33,25 €
Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung22,17 €
Verbundene Leistungskomplexe: Große hauswirtschaftliche Versorgung46,80 €
Kleine pflegerische Hilfestellung 44,93 €

Wegegebühren

Hausbesuchspauschale4,30 €

Quelle: Pflegefinder des BKK Dachverband 

FAQ – Grundpflege

Zu den Tätigkeiten in der Grundpflege gehören Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Damit sich aus vorhandenen Einschränkungen keine weiterführenden Erkrankungen bilden, sind Maßnahmen zur Prophylaxe ebenfalls Pflichtbestandteile bei der Grundpflege.

Unter Grundpflege fallen grundlegende, meist wiederkehrende Handlungen im Bereich der Kranken-, Alten- und Heilerziehungspflege. Sie steht allen Menschen zu, die wichtige Grundbedürfnisse nicht selbst verrichten können. Zur Grundpflege gehören Körperpflege, Ernährung und Mobilität sowie nicht-medizinische Pflegetätigkeiten aus dem Bereich des täglichen Lebens.

Die Behandlungspflege konzentriert sich hingegen auf medizinische Handlungen, zum Beispiel die Verabreichung von Medikamenten oder den Verbandswechsel. Die Grund- und Behandlungspflege unterscheidet sich also wesentlich in der Zielsetzung.

Wie lange eine Grundpflege dauert, hängt von der durchzuführenden Tätigkeit ab. Eine Ganzkörperwäsche dauert in der Regel 20-25 Minuten, das Anreichern der Mahlzeiten etwa 15-20 Minuten und eine Begleitung bei der Blasen- bzw. Darmentleerung zwischen zwei und zehn Minuten.

Anders als früher wird heute nicht mehr die benötigte Zeit für die Grundpflege zur Pflegegrad-Berechnung genutzt, sondern die verbliebene Selbstständigkeit.Kümmert sich ein Pflegedienst um die Grundpflege, hängen die Kosten von den jeweiligen Tätigkeiten ab.

Die große Grundpflege umfasst alle Tätigkeiten der kleinen Grundpflege sowie folgende weitere Bereiche:

  • Baden / Duschen
  • Haare waschen
  • Haut- und Nagelpflege

Zur kleinen Grundpflege gehört:

  • Hilfe beim Waschen von Gesicht, Oberkörper und Intimbereich
  • Bereitlegen der Kleidung, Hilfe beim An- und Ausziehen
  • Mund- und Zahnpflege, Reinigung der Zahnprothesen
  • Toilettengänge mit Hilfestellung auf dem WC oder im Bett

 

Grundsätzlich darf jede Person die Leistungen der Grundpflege durchführen. Beispielsweise Nachbarn, Angehörige oder Freunde können diese Tätigkeiten übernehmen, ebenso wie geschultes Fachpersonal. Auch die polnischen Pflegekräfte der Pflegehelden übernehmen gern alle Aufgaben der kleinen und großen Grundpflege.

Entstanden ist der Begriff der Grundpflege 1967 aufgrund einer ungenauen Übersetzung aus dem Englischen, gilt heute jedoch im Wesentlichen als veraltet. Die Pflegewissenschaft fokussiert sich inzwischen auf einen ganzheitlichen Ansatz, dem der Dualismus von körperlicher und medizinischer Versorgung zuwiderläuft.

Trotz der anhaltenden Debatte fanden die Begriffe Grund- und Behandlungspflege Eingang in das Sozialgesetzbuch. Erst mit dem Inkrafttreten des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes im Jahr 2017 wurde die Bezeichnung der Grundpflege durch die Umschreibungen „körperbezogene Pflegemaßnahmen“ und „pflegerische Betreuungsmaßnahmen“ ersetzt.

Ein wesentliches Ziel pflegerischer Tätigkeiten ist der Erhalt der Selbstständigkeit pflegebedürftiger Personen. Entsprechend sollten diese möglichst viele Aufgaben eigenständig durchführen, während Sie als Angehörige*r nur intervenieren, wenn Hilfe wirklich nötig ist und Tätigkeiten nicht mehr selbstständig durchgeführt werden können. Entsprechend unterscheidet die Pflege fünf unterschiedliche Unterstützungsformen:

BeaufsichtigungDie Pflegeperson beobachtet und kontrolliert die Durchführung der Aktivitäten lediglich.
UnterstützungDie Pflegeperson stellt Gegenstände oder auch Hilfsmittel bereit, sodass die pflegebedürftige Person Tätigkeiten eigenständig durchführen kann.
AnleitungDie Pflegeperson stellt die richtige Durchführung von Tätigkeiten sicher. Auch Erklärungen sind Teil der Unterstützung.
Teilweise ÜbernahmeDie Pflegeperson übernimmt Teile der Tätigkeit, die die pflegebedürftige Person nicht selbst durchführen kann.
Vollständige ÜbernahmeDie Pflegeperson übernimmt die Tätigkeit, ohne dass die pflegebedürftige Person einen aktiven Beitrag leistet.

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